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Zeitlicher Umfang und Grenzen der Aufsichtspflicht

Ein Kind (z. B. Fußball-Bambini) wird nach dem Training nicht abgeholt. Nehmen wir an, es ist dunkel und das Kind kann alleine nicht nach Hause. Der Trainer ruft nach einer gewissen Wartezeit die Eltern an. Er erreicht sie jedoch nicht. Auch Oma, Opa, Tante, Onkel sind nicht erreichbar. Er fährt das Kind nach Hause, aber auch zuhause ist niemand. Wie geht es weiter? Wie weit, wie lange geht die Aufsichtspflicht? Man kann doch ein Kind (5-6 Jahre) nicht alleine stehen lassen?

Die Frage der zeitlichen Grenzen der Aufsichtspflicht und wie weit die Anforderungen z. B. an einen aufsichtspflichtigen Übungsleiter gehen, sind zentrale Themen im Sport.

Der Übungsleiter kann das Kind – vor allem nicht in dem genannten Alter – einfach vor der Haustür stehen lassen.

Dagegen wird eingewandt werden, dass irgendwann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist. Im Einzelfall stellt sich dann immer nur die Frage, wann das der Fall ist. Das entscheidet im Streitfall dann das Gericht. Allgemein gültige feste Regeln und Grenzen gibt es nicht.

Da im geschilderten Fall schon eine auffällige Situation besteht, sollte der Übungsleiter hier auch entsprechende Sorgfalt walten lassen und im Zweifel das Kind mit zu sich nach Hause nehmen, wobei hier darauf geachtet werden sollte, dass dann Zeugen zugegen sind, damit sich der Übungsleiter nicht unberechtigten Vorwürfen aussetzen muss.

Wenn das Kind älter wäre, und z. B. einen Hausschlüssel bei sich hätte, wäre die Situation wieder eine andere.

Der Fall zeigt jedoch deutlich, wie wichtig hier klare Absprachen mit den Erziehungsberechtigten sind und wie wichtig die telefonische Erreichbarkeit dieser Personen im Notfall – während der Aufsichtszeit – gewährleistet ist. Im Zeitalter des Handys dürfte dies auch kein Problem mehr sein.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1297434194.53&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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