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Grundsatzurteil des BGH: Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister ist unwirksam

Kaum eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Bereich des Vereinsrechts in den letzten Jahren hat eine so grundsätzliche Bedeutung wie die sog. Kindergarten-Entscheidung vom 16.05.2017, mit der der BGH die seit Jahren diskutierte Frage geklärt hat, ob und inwieweit sich ein e. V. als sogenannter Idealverein auch unternehmerisch/wirtschaftlich betätigen darf.

Leitsatz:

Der BGH hat die Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister aufgehoben. Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i. S. d. Steuerrechts indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist.

Sachverhalt:

Der betroffene Verein ist seit dem 02.10.1995 im Vereinsregister eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es: 

"Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig."

Der Verein hat elf Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16-32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dient.

2015 leitete das AG Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim KG Berlin blieben erfolglos. Der BGH hob den Beschluss des KG auf und stellte das Löschungsverfahren ein.

Begründung des BGH:

Die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister liegen nicht vor. Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sog. Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i. S. d. Steuerrechts eine entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist.

Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen. Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu realisieren. Gegen die Einordnung als Idealverein i. S. d. § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.

Auswirkungen für die Praxis:

Das Urteil des BGH hat für die vereinsrechtliche Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn seit vielen Jahren wird diskutiert, in welchem Rahmen ein e. V. wirtschaftliche Aktivitäten entfalten kann und in welchem Umfang dies im Verhältnis zu den ideellen Maßnahmen des Vereins zulässig ist. Der Gesetzgeber hatte es mit Verweis auf die Nebenzweck-Rechtsprechung des BGH immer abgelehnt, diese Frage gesetzgeberisch zu regeln.

Es gibt eigentlich so gut wie keinen Verein, der sich nicht – in welchem Umfang auch immer – unternehmerisch betätigt, um dadurch die eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben zu finanzieren.Beispiele:

  • Betrieb einer Vereinsgaststätte
  • Betrieb eines Fitnessstudios
  • Betrieb eines Sportvereinszentrums für jedermann
  • Betrieb einer Kletterhalle (Alpenvereine)
  • Betrieb von Reitanlagen und Kegelbahnen
  • Reha- und Gesundheitssport.

Derartige Aktivitäten von gemeinnützigen Vereinen standen seit Jahren in der Kritik der kommerziellen Konkurrenz, die solche Aktivitäten von Vereinen aus rechtlichen Gründen für unzulässig hielten und entsprechend gegen Vereine auch gerichtlich vorgegangen sind.

Diesem Gegenwind hat nun der BGH mit einer überraschenden und erfreulichen Klarheit den Wind aus den Segeln genommen. Was bisher in der Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten war und sogar abgelehnt wurde, hat nun der BGH klargestellt. Die vereinsrechtliche Beurteilung eines Vereins als Idealverein nach § 21 BGB steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Anerkennung als gemeinnütziger Verein indiziert nach Darstellung des BGH, dass ein Verein nach seiner Ausrichtung nicht auf einen wirtschaftlichen Verein, sondern auf einen Idealverein ausgerichtet ist. Das bedeutet freilich nicht, dass dies jetzt immer automatisch bei jedem Verein der Fall ist. Es kommt nach wie vor auf den Einzelfall an. 

Aber eines wird deutlich: der Status der Gemeinnützigkeit hat für jeden Verein noch mehr an Gewicht gewonnen. Die Gemeinnützigkeit ist damit zu einer Art „Lebensversicherung“ für jeden Verein geworden. Sorgt diese steuerrechtliche Behandlung nicht nur für erhebliche Vorteile bei der Besteuerung eines Vereins, sorgt sie jetzt auch noch für die berechtigte Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister und verschafft damit auch den „e. V.-Status“, der zum Beispiel unerlässlich ist für die Mitgliedschaft eines Sportvereins in seinem Landessportbund.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsrecht-for-beginners/grundsatzurteil-des-bgh-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-ist-unwirksam; BGH, Beschluss v. 16.05.2017, II ZB 7/16)

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