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Der Komplettrücktritt des BGB-Vorstands eines e. V. - Probleme und Abwicklung

Das Vereinsleben ist geprägt von Emotionen. Der Vorstand arbeitet meist ehrenamtlich mit großem Engagement und das häufig ohne wesentliche Unterstützung aus der Mitgliedschaft. Stattdessen erhält der Vorstand häufig statt Dank und Anerkennung teilweise bis ins Persönliche gehende Kritik. Immer wieder kommt es in solchen emotionalen Situationen dazu, dass sich ein kompletter (BGB-)Vorstand in einer Vorstandssitzung entschließt, geschlossen zurück zu treten. Doch geht das so einfach?

Gem. § 26 Abs. 2 BGB sind Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, einem Mitglied des BGB-Vorstands gegenüber zu erklären. Besteht dieser BGB-Vorstand z. B. aus zwei Mitgliedern, könnte ein erstes Mitglied seinen Rücktritt vom Vorstandsamt und ggf. auch, falls gewünscht, den Austritt aus dem Verein gegenüber dem anderen BGB-Vorstandsmitglied erklären. Das so formal dann letzte verbleibende Mitglied des BGB-Vorstandes hätte dann aber für seine eigene Rücktrittserklärung keinen amtierenden Adressaten mehr.

Neben dieser technischen Frage ergibt sich bei näherer Betrachtung ein weiteres Problem: Bei einem Komplettrücktritt des BGB-Vorstands hätte der Verein kein nach außen vertretungsberechtigtes Organ mehr und wäre damit handlungsunfähig.

Es finden nun auf die Geschäftsführung des Vorstandes die Vorschriften für den Auftrag entsprechende Anwendung. Hierzu gehört auch die Regelung, dass der Rücktritt nicht zur „Unzeit“ erfolgen darf. Durch den Rücktritt darf die Arbeits- und Handlungsfähigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Entscheidend ist also, dass der Verein auch nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds noch rechtswirksam nach außen vertreten werden kann.

Durch den gemeinsamen Rücktritt aller BGB-Vorstandsmitglieder würde der Verein handlungsunfähig. Im vorstehend genannten Beispiel würde also der Rücktritt von beiden BGB-Vorstandsmitgliedern zusammen zur Unzeit erfolgen und würde daher Schadensersatzansprüche gegen diese begründen.

Der richtige Weg in diesen Fall wäre also das Anberaumen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vor Aussprechen des Rücktritts, mit den beiden TOP:

  • Top 1: Rücktritt des 1. und 2. Vorsitzenden

  • Top 2: Neuwahl eines 1. und 2. Vorsitzenden

Eine entsprechende Vorgehensweise hat das OLG München für einen e. V. als zwingend angesehen. Eine kollektive Amtsniederlegung betreffe das Vereinsinteresse in erheblichen Maße und mache daher die Einberufung einer Mitgliederversammlung zwingend erforderlich. Geschehe dieses nicht, könne das Vereinsregister die Eintragung des Rücktritts verweigern, da die Vorgehensweise des Gesamtvorstandes rechtsmissbräuchlich sei.

Nach herrschender Meinung kann die Abgabe einer Rücktrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes nicht nur gegenüber einem BGB-Vorstandsmitglied erfolgen, sondern auch gegenüber dem für die Bestellung des Vorstandes zuständigen Vereinsorgan, in der Regel also der Mitgliederversammlung. Mit dieser Sichtweise lassen sich dann in der Tat alle Probleme des Gesamtrücktritts lösen. Keinem der Vorstandsmitglieder fehlt ein Empfänger für die Rücktrittserklärung, da die Mitgliederversammlung beide Erklärungen entgegen nehmen kann. Ein Rücktritt zur Unzeit liegt auch nicht vor, da die Versammlung aufgrund der obigen Tagesordnung sofort einen neuen BGB-Vorstand wählen kann und der Verein damit durchgehend handlungsfähig bleibt.

(c) RA Joachim Kerner

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