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Auch Turnierbridge ist gemeinnützig!

Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der in der Abgabenordnung genannten Zwecke fördert. Allerdings ist Bridge, auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des "Turnierbridge", nicht als Sport anzuerkennen! Eine spezielle Förderung des Sports kommt somit nicht in Betracht.

Das Finanzgericht Köln hat sich in dieser nahezu 28 Seiten umfassenden ausführlichen Entscheidung insgesamt und sehr vertiefend mit den Neuvorgaben im Gemeinnützigkeitsrecht, auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, auseinandergesetzt.

Der Vorstoß des Bundesverbandes, über eine satzungsmäßig gebotene Zuordnung einer direkten Anerkennung als Sport als Hauptzweck zu erreichen, hat das Finanzgericht - ausführlich begründet - abgelehnt. Auch mit ausdrücklichem Hinweis des Gerichts, dass sich der Sportbegriff im Umbruch befindet. Der Bundesfinanzhof hält es nach seiner Rechtsprechung nach wie vor für erforderlich, dass für die Anerkennung weiterhin eine über den Denksport hinausgehende körperliche Betätigung erforderlich feststellbar ist.

Das Finanzgericht Köln ordnet das Bridgespiel dem besonderen Gemeinnützigkeitszweck des Schachsports in vergleichbarer Weise zu, da einerseits das Spiel weitgehendst von Zufallselementen befreit ist, andererseits das komplexe Spiel ein hohes Maß an intellektuellen Anstrengungen, insbesondere zur Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit erfordert. Das Finanzgericht sah keinen Grund, auch aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen, zwischen dem als „königlich“ bezeichneten Schachspiel und dem Turnierbridge zu unterscheiden. Dies mit der ausdrücklichen Feststellung in den Urteilsgründen u. a., dass es sich bei Turnierbridge um eine Tätigkeit handeln würde, die den Zielen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/auch-turnierbridge-ist-gemeinnuetzig)

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