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Fachbeiträge
Aufsichtspflicht bei Minderjährigen im Verein auch im Internet?
Wie verhält es sich mit der Beaufsichtigung Minderjähriger im Verein, wenn es um die Nutzung des Internets geht? Welcher Umfang der Aufsichtspflicht ist hier gefordert?
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Diese Entscheidung erging im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht. In der Jugendarbeit in Vereinen und Verbänden sind diese Grundsätze bei der Beaufsichtigung Minderjähriger im Verein auch anzuwenden.
Innerhalb der Vereinsorganisation und der Verwaltung des Vereins (z. B. Abteilungen, Geschäftsstelle, Mitarbeiter) gelten andere Grundsätze, da sich der Verein grundsätzlich das Verhalten seiner Mitarbeiter und Beauftragten zurechnen lassen muss.
Grundsätzlich muss daher ein Verein entscheiden, wie dieser Personenkreis innerhalb des Vereins entsprechend belehrt und angewiesen wird, wenn es sich um die Nutzung des Internet-Zugangs des Vereins – auch zu privaten Zwecken – handelt.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/aufsichtspflicht-bei-minderjaehrigen-im-verein-auch-im-internet)