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Besonderer Vertreter - wer oder was ist ein "Geschäftsführer"?

Nach § 30 Satz 1 BGB kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte des Vereins besondere Vertreter bestellt werden können. Dies ermöglicht dem Verein, die Aufgaben der Geschäftsführung intern flexibel zu organisieren. Daher muss der Begriff des besonderen Vertreters und seine Aufgaben klar vom Vorstand nach § 26 BGB abgegrenzt werden, da dies auch haftungsrechtliche Konsequenzen hat.

In der Fachliteratur wird dazu die Auffassung vertreten, dass sich ein besonderer Vertreter vom Vorstand zwingend dadurch unterscheidet, dass sich seine Zuständigkeit eben lediglich auf einen konkret begrenzten Aufgabenbereich bzw. Geschäftskreis erstreckt, der nicht identisch sein kann mit dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands.

Problematisch sind daher z. B. Aufgabenzuweisungen wie „Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins“. Hier handelt es sich in Wahrheit nicht mehr um einen besonderen Vertreter, sondern um ein Vorstandsamt, da ja nach § 27 Abs. 3 BGB eben gerade der Vorstand nach § 26 BGB für die laufende Geschäftsführung des Vereins zuständig ist.

OLG Hamm (DNotZ 1978, S. 293 ff.)

Das Oberlandesgericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine unzulässige Ausweitung des Aufgabenkreises eines als besonderer Vertreter bestellten Geschäftsführers vorliegt, wenn dieser für die Erledigung aller laufenden Geschäfte des Vereins zuständig sein soll und diese identisch mit den Aufgaben des Vorstands sind.

LG Chemnitz (Beschluss v. 5.2.2001, Az.: 11 T 2375/00)

Das Landgericht dagegen hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter bestellt werden kann, ohne allerdings sich dazu zu äußern, wie dessen Zuständigkeiten zum Vorstand abzugrenzen sind.

OLG München (Beschluss v. 14.11.2012, Az.: 31 Wx 429/12)

Das Oberlandesgericht München vertritt in diesem Beschluss die Auffassung, dass die Formulierung „gewisse Geschäfte“ in § 30 Satz 1 BGB nicht ausschließt, dass dies alle Geschäfte des Vereins umfasst, sofern dies aus der Satzung klar bestimmbar sei.

Außerdem könne der Vorstand ja eine Dienstanweisung für den Geschäftsführer erlassen, in dem die Details des Alltagsgeschäfts geregelt werden. Ob es zweckmäßig ist, unklare Satzungsregelungen durch eine interne Dienst- oder Geschäftsanweisung (im Rahmen des Arbeitsvertrages?) auszufüllen, darf bezweifelt werden.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken vertritt mit Urteil vom Dezember 2012 die Auffassung, dass es ausreichend ist, wenn die Satzung den Aufgabenkreis des besonderen Vertreters nur allgemein beschreibt, und kommt zu der – wohl falschen – Sicht, dass allein die Bezeichnung „Geschäftsführer“ für den Aufgabenbereich als besonderer Vertreter nach § 30 Satz 1 BGB ausreicht. 

Dass dieser zur Führung des laufenden Geschäfts berufen ist, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts bereits in der Bedeutung des Wortes. Insofern wird der Aufgabenbereich des besonderen Vertreters durch diese Bezeichnung als Geschäftsführer in der Satzung ausreichend umrissen.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken darf zu Recht infrage gestellt werden, denn das Vereinsrecht kennt die Rechtsfigur des „Geschäftsführers“ nicht. Wie man dann zu der Auffassung kommt, dass allein aufgrund der Verwendung des Begriffes „Geschäftsführer“ klar ist, welche Aufgaben dieser haben soll, erscheint fraglich. 

Aufgrund dieser Irrungen und Wirrungen der Rechtsprechung muss es das klare Ziel eines Vereins sein, eindeutige Entscheidungen zur Führung und Organisation des Vereins in der Satzung zu treffen. Die Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten gehört zu den elementaren Grundsätzen jeder Organisation. Fehler und Lücken rächen sich an dieser Stelle früher oder später.

Grundsatz der Führung eines e. V. ist, dass die gesamte Verantwortung – auch haftungsrechtlich – beim Vorstand nach § 26 BGB liegt.

Es muss daher das Ziel im Rahmen der Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Vereins sein, klare und eindeutige Regelungen in der Satzung des Vereins zu treffen, vor allem deshalb, weil durch die Bestellung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB damit auch die Außenvertretungsbefugnis verbunden ist, was erhebliche Konsequenzen für den Verein haben kann.

(Quelle:http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/besonderer-vertreter-wer-oder-was-ist-ein-geschaeftsfuehrer)

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