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Betroffene Vorstandsmitglieder dürfen bei Strafentscheidungen nicht mitwirken

Sind Vorstandsmitglieder durch ein Fehlverhalten eines Mitglieds selbst betroffen, dürfen sie bei Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied nicht beteiligt sein.

Das entschied das Amtsgericht Montabaur im Fall eines Vereinsmitglieds, das ein Vorstandsmitglied in einer E-Mail der „Vetternwirtschaft“ bezichtigt hatte. Der Vorstand verhängte daraufhin gegen das Mitglied einen „Verweis“, der mit dem zeitweiligen Ausschluss von Vereinsveranstaltungen verbunden war. Dagegen klagte das Mitglied und bekam Recht.

Neben anderen formalen Fehlern bei der Verhängung der Vereinsstrafe monierte das Gericht, dass an dem Beschluss über den Verweis auch das Vorstandsmitglied beteiligt war, das von dem Vorwurf betroffen war. Dies sei unabhängig von der Schwere des Verstoßes und der deswegen verhängten Sanktion nicht zulässig.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/betroffene-vorstandsmitglieder-duerfen-bei-strafentscheidungen-nicht-mitwirken)

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