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Das Finanzamt und die Faschingszeit

Die närrischen Tage sind vorbei, doch für viele Schatzmeister beginnt jetzt erst die Arbeit mit Abrechnung, Verbuchung und Erfüllung der Steuerpflichten.

Bei der Gemeinnützigkeit erfüllt man mit der Förderung des traditionellen Brauchtums gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung, egal, ob regional in Deutschland verschieden das unter der Bezeichnung Karneval, Fasching oder Fastnacht läuft. Steuerbegünstigt sind daher aktive Karnevalsvereine, wobei die große Aufgabe wieder darin liegen dürfte, die erzielten Einnahmen und zuordenbaren Ausgaben den vier Steuerbereichen bei der Vereinsbesteuerung zutreffend zuzuordnen.

Karnevalssitzungen und Umzüge werden noch als Zweckbetrieb steuerbegünstigt eingestuft, wenn es sich bei Veranstaltungen um Büttenreden, tänzerische und musikalische Darbietungen mit karnevalistischer Prägung/Art handelt und eben nicht gezielt um Eintrittsgelder und Bewirtungserfolge für die Unterhaltung von Gästen/Zuschauern zur Unterhaltung oder der Pflege der Geselligkeit.

Einnahmen sind somit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn es um häufig anzutreffende Veranstaltungen mit Darbietungen externer Künstler/Musiker etc. geht, um hierfür speziell organisierte und ausgerichtete Tanzveranstaltungen sowie Masken- und Kostümbälle.

Es gab dazu schon einen früheren sehr positiven und begrüßenswerten Ansatz eines Finanzgerichts, auch ein Kostümfest dem Zweckbetreib mit seinen Einnahmen zuzuordnen. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln akzeptierte der Bundesfinanzhof als letzte Steuerinstanz jedoch nicht und hob das Urteil komplett auf. Dies mit der nun verbindlichen Feststellung, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest kein Zweckbetrieb ist.

Denn ein Zweckbetrieb liegt nur dann vor, wenn es um die Brauchtumspflege oder Kulturförderung geht – nicht jedoch um die Förderung kommerzieller Zwecke mit Stimmungsmusik und „ausgelassenem Feiern…“.

Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es somit für die steuerliche Beurteilung auf Angebot und Ablauf an. Wobei selbst vorgesehene Auflockerungen und Unterhaltungselemente mit Programmhöhepunkten wie Büttenreden oder tänzerischer Darbietung durch diese neue BFH-Entscheidung weiterhin zur Zuordnung im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, dies auch mit vollem Umsatzsteuersatz.

Die Durchführung von Umzügen oder Teilnahme als Verein mit Mitgliedern hieran ist ansonsten traditionelles, gelebtes Brauchtum mit einer Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb, selbst wenn hierbei Zugplaketten verkauft werden. Übrigens bleibt die Verleihung von Karnevalsorden an verdienstvolle engagierte Mitglieder/Nichtmitglieder oder Ehrengäste stets dem gemeinnützig eingestuften Brauchtum zugeordnet und wird im Regelfall in den ideellen Bereich fallen – anders hingegen, wenn Orden und andere Auszeichnungen verkauft werden, dies also entgeltlich abläuft.

Aufpassen aber wieder bei erzielten Werbeerlösen, wenn also Festwagen teilnehmen mit Werbung oder für gezahlte Werbeleistungen.

Auch die vereinnahmten Bewirtungsumsätze von Zuschauern, Gästen, Teilnehmern an Veranstaltungen und Sitzungen, egal zu welcher Zeit und an welchem Ort, fallen grundsätzlich in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit oder ohne Alkohol.

Dies können nur Einzelhinweise sein – aber die Fasnet soll ja weitergehen auch nach dem Aschermittwoch, mit einem Blick auf die nächste Saison/Kampagne etc., ohne hoffentlich zu große Steuerbelastung mit Blick auf die erzielten Einnahmen und Erlöse in diesen närrischen Tagen.

Den Grundsatz der erforderlichen zeitnahen Verbuchung auch hinter den Kulissen aber nie vergessen! 

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/was-meint-das-finanzamt-zur-anstehenden-faschingszeit)

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