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Der Sommer kommt - ist der Grillsport gemeinnützig?

Selbst wenn ein Verein als e. V. mit dem Zweck der Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst und der Sportarbeit an regionalen, deutschen und internationalen Grill-Meisterschaften teilnimmt, kann er nicht als gemeinnützig anerkannt werden. 

Dies gerade auch dann, wenn bei diesen Veranstaltungen vorrangig gesellige Zusammenkünfte der Mitglieder im Vordergrund stehen. Denn die vom Verein nach der Satzung verfolgten Zwecke fallen weder unter die Förderung von Kunst und Kultur noch unter die Förderung des traditionellen Brauchtums oder auch der Heimatpflege/Heimatkunde.

Auch wird die Allgemeinheit im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet gefördert, wenn die in der Satzung aufgeführten Zwecke mit einem im Katalog des § 52 Abs.2 Nr. 1-25 AO genannten Zweck identisch sind.

Die im Gesetz noch enthaltene "Öffnungsklausel" verbleibt nur für einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. Gerade weil der Gesetzgeber den Willen hatte, einen grundsätzlichen abschließenden Katalog zu schaffen, muss dies sachverhaltsbezogen über eine danach begünstigte Zweckverfolgung so respektiert werden. Eine Gemeinwohlförderung ist dann zu verneinen, wenn – wie im entschiedenen Streitfall – vordergründig die Geselligkeit gefördert werden soll. Zumal der "Erfolg des Grillens" vielmehr von Überlegungen abhängig ist, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/der-sommer-kommt--ist-der-grillsport-gemeinnuetzig)

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