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Fachbeiträge
Der Verein und die Aufsichtspflicht am Baggersee
Das Landgericht Baden-Baden hatte in einem besonders tragischen Fall über die Frage der Aufsichtspflicht zu entscheiden. Während eines Bades einer Jugendmannschaft in einem Baggersee war eines der Kinder ertrunken. Die vom Verein eingesetzten Trainer mussten sich nun auch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantworten.
Die D-Jugend eines Vereins führte ihr Training durch. Da es sehr heiß war, entschlossen sich die beiden Trainer, mit den Kindern an einen Baggersee zu gehen. Das Baden in diesem See war polizeilich verboten. Vor dem Baden wurden alle Kinder befragt, ob sie schwimmen können. So auch das spätere Opfer, ein in Kamerun geborener 12-jähriger Junge, der als Gast in der 17-köpfigen Gruppe war. Da der Junge kaum Deutsch sprach, hatte er nur genickt.
Die Kinder wurden in Gruppen eingeteilt, die wechselnd ins Wasser gingen. Der 12-Jährige, der, wie sich später herausstellte, nicht schwimmen konnte, blieb zunächst am Ufer. Als eine Uferböschung nachgab, rutschte der Junge ins Wasser und ertrank trotz aller Rettungsmaßnahmen.
Das Amtsgericht hatte die beiden Trainer zu einer Geldstrafe zu je 140 Tagessätzen verurteilt. Verteidigung und Staatsanwaltschaft hatten dagegen deutlich geringere Geldstrafen beantragt, wonach die Übungsleiter nicht vorbestraft gewesen wären (unter 90 Tagessätzen).
In der Berufung vor dem Landgericht wurde die Strafe auf 90 Tagessätze zu 60 bzw. 50 € reduziert. Damit gelten die Beschuldigten nicht als vorbestraft. Die beiden Trainer waren wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Das Handeln der Trainer sei zwar falsch gewesen, aber nicht „ganz grob fahrlässig“, wie das Amtsgericht den beiden Angeklagten unterstellt hatte. Das Landgericht nahm eine etwas andere Gewichtung der Schuld vor und kam zu dem Ergebnis, dass das Unglück auch bei einem anderen Verlauf hätte geschehen können.
Keine strafmildernde Rolle spielte in diesem Verfahren, dass die Trainer ehrenamtlich tätig gewesen sind.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/der-verein-und-die-aufsichtspflicht-am-baggersee)