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Fachbeiträge
Der Vorstand tritt während der laufenden Amtszeit zurück: Was tun, damit die Vereinsarbeit weitergeht?
Obwohl die Neuwahlen in unserem Verein erst im Januar im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung stattgefunden haben, ist unser 1. Vorsitzender zurückgetreten. Ist das ohne weiteres zulässig? Müssen wir eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und sofort Neuwahlen durchführen lassen? Was passiert, wenn wir keinen neuen 1. Vorsitzenden bei der Neuwahl finden?
Rechtlich gesehen ist unter einem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds die Kündigung seiner Organstellung gegenüber dem Verein zu verstehen. Dadurch wird die rechtliche Beziehung zwischen Verein und Vorstandsmitglied beendet. Es verliert seine Organstellung.
Grundsätzlich kann ein Rücktritt jederzeit erfolgen, sofern die Satzung keine andere Regelung trifft oder im Verein eine besondere Situation vorliegt (z. B. der Verein wäre durch den Rücktritt handlungsunfähig). Nach § 671 BGB kann der ehrenamtlich tätige Vorstand seine Bestellung durch den Verein jederzeit kündigen.
Dabei ist zu unterscheiden:
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Ordentlich
Rücktritt erfolgt so, dass der Verein Vorsorge treffen kann.
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Außerordentlich
Es liegt ein wichtiger Grund vor, so dass Rücktritt fristlos erfolgt, ohne Rücksicht auf die Vereinsinteressen.
Die Frage, wann ein Rücktritt des Vorstands möglich ist, richtet sich danach, ob der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder ob mit ihm ein Anstellungsvertrag besteht. Der ehrenamtlich tätige Vorstand kann grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Er darf dies aber, sofern er nicht einen wichtigen Grund
geltend machen kann, nicht zur Unzeit
tun, d. h. er muss dem Verein angemessen Zeit lassen, das Amt neu zu besetzen. Die Amtsniederlegung zur Unzeit ist aber trotzdem wirksam, verpflichtet jedoch den ehrenamtlichen Vorstand zum Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens.
Die Rücktrittserklärung kann sowohl gegenüber einem Mitglied des § 26 BGB-Vorstands des Vereins als auch gegenüber dem Bestellungsorgan (i. d. R. die Mitgliederversammlung) wirksam abgegeben werden.
Sofern die Satzung keine bestimmte Regelung enthält, ist die Kündigung (Rücktrittserklärung) formfrei, d. h., sie kann auch mündlich abgegeben werden.
Der Vorstand kann nicht kollektiv zurücktreten. Ein mehrheitlicher (einstimmiger) Vorstandsbeschluss dahingehend, dass der Vorstand geschlossen zurücktritt, kann zwar wirksam gefasst werden, bindet aber das einzelne Vorstandsmitglied nicht, da jedes Vorstandsmitglied seine Kündigung höchstpersönlich gegenüber dem Dienstherren – dem Verein – abgeben muss.
Doch Vorsicht: Eine einmal ausgesprochene Rücktrittserklärung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Vermeiden Sie also unüberlegte, emotionale Äußerungen, da sie rechtlich gesehen wirksam sind und Sie als Vorstandsmitglied binden.
Nach § 667 BGB muss der Vorstand nach seinem Rücktritt alles herausgeben, was er während seiner Amtszeit in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied erhalten hat. Dazu gehören:
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Vereinsunterlagen,
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Mitgliederunterlagen,
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Schriftverkehr,
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Berichte,
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Bankunterlagen,
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Geld,
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Wertgegenstände,
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Sachen des Vereins u. v. m.
Herauszugeben sind auch die Schlüssel für Vereinsräume und z. B. EDV-Unterlagen.
Den Herausgabeanspruch hat der Verein gegen das Vorstandsmitglied und er muss diesen Anspruch ggf. gerichtlich geltend machen.
Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB sollte nach dem Rücktritt schnellstens über den Notar die Löschung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds im Vereinsregister veranlassen. So lange dies nicht erfolgt ist, kann das zurückgetretene Vorstandsmitglied für den Verein noch handeln!
Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand nach § 26 BGB ist so lange unproblematisch, solange der Verein noch nach außen und innen handlungsfähig bleibt. D. h., wenn die verbleibenden Vorstandsmitglieder weiter für den Verein handeln und diesen als gesetzliche Vertreter nach außen vertreten können, bleibt der Rücktritt zunächst ohne Folgen. Das Vorstandsamt ist dann vakant und muss schnellstens besetzt werden, damit der Vorstand wieder im vollen Umfang seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Wenn der Verein durch den Rücktritt in Probleme kommt, weil der Verein handlungsunfähig wird, muss nach § 29 BGB ein Notvorstand durch das Amtsgericht eingesetzt werden.
In Kenntnis dieser vielen Detailprobleme wird deutlich, dass in der Satzung Vorsorge für den Rücktritt eines Vorstandsmitglieds getroffen werden muss!
So ist darauf zu achten, dass eine vakante Position im Vorstand bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch besetzt werden kann (Ergänzungsklausel
). Dabei ist festzulegen, wer diese Befugnis erhält. So kann dies z. B. direkt durch den Vorstand erfolgen, der durch die Satzung ermächtigt ist, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens entweder aus den eigenen Reihen oder einen Dritten bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einzusetzen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/der-vorstand-tritt-waehrend-der-laufenden-amtszeit-zurueck-was-tun-damit-die-vereinsarbeit-weitergeht)