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Entgeltliche Personalüberlassung auch bei Vereinen erlaubnispflichtig

Grundlage bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Kooperieren gemeinnützige Vereine z. B. bei größeren Projekten, wird häufig Personal überlassen. Der Vorstand des überlassenden Vereins sollte dazu die rechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung und auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beachten.

Gerade auch in der Zusammenarbeit zwischen Verbänden und Vereinen, aber auch zwischen Vereinen oder bei Projekten kommt es in der Praxis immer wieder zu typischen Konstellationen der Personalgestellung, für die das AÜG relevant ist. Unter einer Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Der Arbeitnehmer bleibt zwar angestellt bei seinem Arbeitgeber, arbeitet aber tatsächlich bei einem Dritten.

Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, bedürfen nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG einer Erlaubnis. AÜG-Erlaubnispflicht gilt auch für gemeinnützige Vereine.

Das AÜG spricht von einer Verleihung der Arbeitnehmer „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“.

Nach der Definition des EuGH ist in diesem Zusammenhang unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit nämlich schon jede Tätigkeit zu verstehen, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Damit wird nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg selbst eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Arbeitnehmerüberlassung bei einem gemeinnützigen Verein von der Erlaubnispflicht erfasst. 

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Arbeitnehmerüberlassung Hauptzweck ist oder nur gelegentlich erfolgt.

Steuerliche Folgen

  • Die Überlassung von Personal an andere gemeinnützige Einrichtungen ist nach § 58 Nr. 4 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

  • Sie ist aber regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

  • Umsatzsteuerlich gilt der Regelsteuersatz von 19%.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/entgeltliche-personalueberlassung-auch-bei-vereinen-erlaubnispflichtig)

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