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Entlastung des Vorstands - ein Pro-forma-Akt

Bei unserer letzten Mitgliederversammlung stand auf unserer Tagesordnung die Entlastung des Vorstands. Vorab gab es Unstimmigkeiten beim Bericht des Schatzmeisters, da dieser einige Fragen der Mitglieder wegen eines Darlehenvertrages für den Umbau unseres Vereinsheims überhaupt nicht beantworten konnte, und der Vorstand nicht einmal wusste, wer den Vertrag ausgehandelt hat. Daraufhin hat die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert. Was bedeutet das jetzt für den Verein? Wie müssen wir jetzt gegen den Vorstand weiter vorgehen?

In der Regel wird nur der Vorstand als Geschäftsführungsorgan (§§ 26, 27 Abs. 3 BGB) entlastet, obwohl grundsätzlich allen Organen und Organmitgliedern des Vereins eine Entlastung erteilt werden kann, die in die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich eingebunden sind. Sie bedeutet die Billigung der Geschäftsführung und die Anerkennung der geleisteten Arbeit, verbunden mit dem Ausspruch des Vertrauens für die bevorstehende Wahlperiode. Rechtlich ist die Entlastung als ein Verzicht des Vereins auf Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand wegen fehlerhafter Geschäftsführung zu qualifizieren.

Juristisch gesehen bedeutet die Entlastung also die Freistellung des Vorstands von Schadensersatzansprüchen für den Zeitraum, für den die Entlastung erteilt worden ist. Diese wirkt wie ein sog. "negatives Schuldanerkenntnis", d. h. der Verein verzichtet auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen dieses Organ und seine Organmitglieder.

Jeder Vorstand möchte sich ja nach seiner Amtsperiode bescheinigen lassen, dass seine Tätigkeit die Billigung der Mitglieder findet und er nicht mit Regressansprüchen des Vereins wegen vermeintlicher Fehler rechnen muss; doch nach der Rechtsprechung gibt es einen Anspruch auf Entlastung nur, wenn

  • die Satzung dies regelt und die Mitgliederversammlung darüber entscheidet (Satzungsgrundlage erforderlich!) oder
  • die Entlastung – ohne Satzungsregelung – im Verein schon seit Jahren üblich ist und regelmäßig in den Mitgliederversammlungen praktiziert wurde (sog. Gewohnheitsrecht).

Wenn die Entlastung wegen bestehender Schadensersatzansprüche gegen ein Organmitglied nicht erteilt werden konnte, muss der Verein z.  B. gegen das betreffende Vorstandsmitglied klagen. Hierzu ist der amtierende Vorstand verpflichtet. Dabei muss das betreffende Vorstandsmitglied unter Umständen zuvor von seinem Amt zurücktreten oder abgewählt werden.

Die Entlastung des Vorstands kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten in Betracht, d. h., wenn dem Vorstand bei seiner Geschäftsführungstätigkeit schuldhaft ein Fehler unterläuft, und der Verein dabei Schaden nimmt, kann der Vorstand für diese Handlung nicht entlastet werden.

Grundlage für die Entlastung ist eine sorgfältige Prüfung aller Unterlagen (Kassen- und Geschäftsberichte, Buchhaltung, Verträge, Schriftwechsel etc.) und die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Unterlagen müssen vollständig sein und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert werden. Auf dieser Grundlage ist es z.  B. den Kassenprüfern oder den Revisoren des Vereins möglich, Handlungen und Geschäfte des Vorstands zu prüfen und nachzuvollziehen.

Die Entlastung muss nicht umfassend erteilt werden, sondern kann vielmehr beschränkt werden auf

  • einzelne Geschäfte,
  • bestimmte Zeitabschnitte oder
  • einzelne Vorstandsmitglieder.

Es steht in der Entscheidungsgewalt der Mitgliederversammlung, ob sie einem Vorstand insgesamt volle Entlastung oder nur eine Teilentlastung hinsichtlich bestimmter Teilbereiche oder Personen erteilt.

Grundsätzlich kann das zuständige Organ (in der Regel die Mitgliederversammlung) die Entlastung verweigern oder zurückstellen, wenn entsprechende Gründe oder Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die grundlose Entlastungsverweigerung ist eine Rechtsverletzung und kann dem Organ einen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben. Die Entlastung für ein bestimmtes Rechtsgeschäft kann z. B. bis zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung zurückgestellt werden, wenn offene Fragen zu klären sind.

ACHTUNG:

  • Ein wirksamer Beschluss über die Entlastung des Vorstands in der Mitgliederversammlung nur gefasst werden kann, wenn die Tagesordnung ausdrücklich diesen Beschlusspunkt ausweist.
  • Bei der Abstimmung über die Entlastung ist derjenige vom Stimmrecht ausgeschlossen, der die Entlastung anstrebt.

(Quelle: https://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/entlastung-des-vorstands--ein-pro-forma-akt) 

 

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