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Entwarnung wegen zusätzlicher Arbeitgeberpflichten für Vereine mit selbstgeführten Gaststätten mit Beschäftigten

Bei der Führung eigener Vereinsgaststätten von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden/Organisationen besteht nicht die sog. elektronische Sofortmeldung für ein neues Beschäftigungsverhältnis.

Bestimmte Unternehmen sind ab 01.01.2009 dazu verpflichtet, durch eine sog. elektronische Sofortmeldung neue Beschäftigungsverhältnisse vor Tätigkeitsaufnahme, spätestens jedoch am Tag der Tätigkeitsaufnahme zu melden.

Diese Sofortmeldepflicht gilt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich auch für Gastronomiebetriebe, bei Beschäftigungsverhältnissen in Gaststätten, Hotels etc., somit für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe – also auch für Vereine, die ihre Vereinsgaststätte in Eigenregie betreiben. Bei fehlender Sofortmeldung drohen Bußgelder in nicht unerheblicher Höhe.

Aber: Vom Spitzenverband der Krankenkassen auf Bundesebene (GKV) liegt jetzt die verbindliche Auskunft vor, dass bei Führung eigener Vereinsgaststätten von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden/Organisationen diese für den Hotel- und Gaststättenbereich bestehende Sofortmeldepflicht nicht besteht.

Wird das Clubheim/die Vereinsgaststätte vermietet/verpachtet, ist der jeweilige Träger/Pächter verpflichtet, etwa bei der kurzfristigen Einstellung von Aushilfen, dieser Sofortmeldung nachzukommen. Ohne rechtliche Verpflichtung sollten Vereine/Verbände daher ihre Pächter hierauf zumindest hinweisen, falls diese Vorgabe nicht bekannt sein sollte.

© StB Sandra Oechler

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