Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Entzug der Mitgliedschaft durch Satzungsänderung

 

Erlischt durch eine Satzungsänderung die Mitgliedschaft, müssen dieser Satzungsänderung alle betroffenen Mitglieder zustimmen, da die Änderung sonst unwirksam ist.

Ein solch satzungsändernder Beschluss stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Mitglieder dar. Denn er wirkt wie ein zwangsweiser Vereinsausschluss, ohne dass aber dessen Voraussetzungen vorliegen.

Ein Verein kann daher seine Mitglieder oder Teile von Mitgliedern nicht durch einfache Satzungsänderung – ohne deren Zustimmung – von der Mitgliedschaft im Verein ausschließen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach für eine Zweckänderung die Zustimmung sämtlicher Mitglieder erforderlich ist.

Soll daher in analoger Anwendung durch eine Satzungsänderung in den Rechtsstatus der Mitglieder eingegriffen werden, ist die Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Mitglieds erforderlich. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, scheitert die beabsichtigte Satzungsänderung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/entzug-der-mitgliedschaft-durch-satzungsaenderung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2017, 20 W 162/15)

Zurück