Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Erklärung von Mini-Jobbern zur RV

Als Ergebnis aus zahlreichen Sozialversicherungsprüfungen bei Vereinen lässt sich erkennen, dass leider nicht immer sorgfältig genug auf die grundsätzlich bestehende Rentenversicherungspflicht und ihre Auswirkungen bei Mini-Job-Verhältnissen geachtet wird.

Es ist gesetzgeberisch vorgegeben, dass für Tätigkeiten mit Abschluss eines Mini-Job-Verhältnisses die automatisch vorgesehene Rentenversicherungspflicht für jeden Beschäftigten gilt.

Will ein Verein in seiner Arbeitgeberstellung für seine beschäftigten Mini-Jobber hingegen nach deren Forderung/Wunsch eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen, muss hierfür bei der Minijob-Zentrale bei Verwendung des speziellen Vordrucks dieser Befreiungsantrag eingereicht werden. Die Mini-Job-Zentrale muss somit über den Befreiungsantrag informiert sein.

Denn diese Befreiung wirkt grundsätzlich erst ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag dem Verein unterschrieben vorliegt, bei Neueinstellungen frühestens ab tatsächlichem Beschäftigungsbeginn.

Der Verein muss dann handeln und unbedingt innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) der Mini-Job-Zentrale den Befreiungsantrag seines Beschäftigten angezeigt haben.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/daran-gedacht--erklaerung-von-mini-jobbern-zur-rentenversicherungspflicht)

Zurück