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Fahrdienst fürs Seniorenzentrum: Für Vergütung gibts den ÜL-Freibetrag

Wer sich nebenberuflich für die Fahrten im Rahmen der Tagespflege für eine gemeinnützige Organisation als Träger engagiert, kann bei Vergütungen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 € jährlich in Anspruch nehmen und sich so abrechnen lassen. 

Denn bei diesen Fahrern geht es eben nicht um die reine Fahrdienstleistung, sondern vor allem um Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.  Dazu gehört auch die Unterstützung bei der Mobilitätseinschränkung pflegebedürftiger Personen, die aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustandes hilfsbedürftig sind. Wenn somit ein nebenberuflich eingeschalteter Fahrer den Pflegepersonen beim Ein- und Ausstieg, beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung hilft, liegt ein unmittelbarer persönlicher Kontakt vor.

Ein klares Signal für diese besonderen Personenbeförderungen mit  in der Mobilität eingeschränkten Personen, die sich wie im vorliegenden Fall in teilstationärer Altenpflege in einem Seniorenzentrum aufhielten. Sie wurden hierfür von besonders geschulten Fahrern zuhause abgeholt, zur Einrichtung und später zurückgefahren, dies in Kleinbussen mit Hebebühnen. Wobei die Fahrer nebenberuflich weniger als 12 Std./Woche tätig wurden. Das Finanzamt gewährte für die Abrechnung der Vergütung nur den sog. Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von max. 720 € und erließ sogar einen Lohnsteuerhaftungsbescheid wegen der bisherigen Abrechnungsdifferenzen. Das Finanzgericht stellt dazu klar, dass bei diesem bürgerschaftlichen Engagement eine steuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung anzunehmen ist, wofür § 3 Nr. 26 EStG zur Anwendung kommen müsse.

(Quelle: https://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/fahrdienst-fuers-seniorenzentrum-fuer-verguetung-gibts-den-uebungsleiterfreibetrag; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.03.2018, 3 K 888/16) 

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