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Führt eine falsche Einladung zur Beschlussunwirksamkeit der Mitgliederversammlung?

Nach § 58 Nr. 4 BGB muss die Satzung die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung regeln. Der Gesetzgeber schreibt hier formal nichts vor. Der Verein hat daher einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung. Eine Mitgliederversammlung kann jedoch nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen.

Wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung durch das Einberufungsorgan unter Missachtung der Formvorschriften der Satzung erfolgte, vertritt die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung die Meinung, dass die Beschlüsse nichtig sind. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt und hängt vom konkreten Einzelfall ab.

In der Satzung des Vereins war geregelt, dass die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung einberufen wird. Der Vorstand beachtete dies nicht und lud per Infopost ein. Auf den Umschlägen war zudem nicht der Verein, sondern eine Service-GmbH als Absender angegeben.

Ein Mitglied klagte gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Mitglied Recht.

Im Vordergrund stand aber nicht, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung per Infopost versandt wurde statt sie in der Vereinszeitung zu veröffentlichen. Ein solcher Verstoß kann nach Auffassung des Oberlandesgericht zwar objektiv gegeben sein, er hat aber keine Folgen, wenn die Mitglieder trotzdem die Einladung erhalten und damit rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Mitgliederversammlung erlangt haben.

Das Oberlandesgericht kam aber zu dem Schluss, dass die Versandform Infopost und der vereinsfremde Absender dazu geführt haben können, dass Mitglieder den Brief nicht ernst nehmen und z. B. als Werbung betrachten und vernichten. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Mitglieder des Vereins die Einladung nicht ordnungsgemäß erhalten haben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung waren daher nichtig, die Versammlung musste wiederholt werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/fuehrt-eine-falsche-einladung-zur-beschlussunwirksamkeit-der-mitgliederversammlung)

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