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Gaststättenkonzession: Gewinnerzielung, nicht Gewinnverwendung ist entscheidend

Auch für Vereine gilt: Der Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig.

Als "gewerblich" gilt eine gastronomische Einrichtung dabei auch dann, wenn sie die erzielten Überschüsse für die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verwendet. Der vorliegende Fall betraf einen e. V., der einen "Stadtteiltreff" betrieb. Dort wurden auch alkoholische Getränke verkauft.

Gewerblich betrieben wird eine Gaststätte, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies kann regelmäßig unterstellt werden, wenn Speisen und Getränke nicht unter dem ortsüblichen Preis abgegeben werden.

Die Gewinnerzielungsabsicht entfällt auch dann nicht, wenn der Gewinn aus dem Verkauf von Speisen und Getränken dem eigentlichen Satzungszweck des Vereins zugutekommt. Nach vorliegendem Urteil muss also zwischen Gewinnerzielung auf der einen Seite und Gewinnverwendung auf der anderen Seite unterschieden werden. Auch wenn ein Verein einen Getränkeausschank betreibt, um mit dem erwirtschafteten Gewinn Ausgaben zu bestreiten, die im Rahmen des Satzungszwecks sonst entstehen, stellt diese interne Verwendung der Gewinne die Gewerbsmäßigkeit der Schankwirtschaft nicht infrage, die somit zur Erlaubnispflicht führt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/gaststaettenkonzession-gewinnerzielung-nicht-gewinnverwendung-ist-entscheidend; VG Freiburg, Urteil v. 23.09.2016, 4 K 2257/15)

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