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Kein Vorsteuerabzug für vom Sponsor überlassenes Fahrzeug

Stellt ein Sponsor einem gemeinnützigen Verein für erbrachte Werbeleistungen Fahrzeuge zur Nutzung für dessen Sportbetrieb, d.h. ideellen Bereich, zur Verfügung, scheidet ein Vorsteuerabzug des Vereins für die überlassenen Fahrzeuge aus.

Die vom Verein gegenüber der Firma (Sponsor) erbrachten Werbeleistungen stellen bei ihm einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar und unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%.

Gleichwohl steht dem klagenden Verein kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma zu, da die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins, sondern für den ideellen Bereich erfolgte.

Der Verein erhielt als Entgelt für seine Werbeleistung für den Sponsor die Überlassung von Fahrzeugen durch die Firma, sie war somit in Geld mess- und ausdrückbar (Sachleistung).

Die Tatsache, dass ein Gegenstand mit einer Werbeaufschrift versehen ist, macht diesen nicht per se zu einem Werbemittel. Er muss vielmehr als solches eingesetzt und zur tatsächlichen und nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet werden. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Verein erhielt kein Entgelt dafür, dass er bzw. seine Sportler und Mitarbeiter mit werbebedruckten Fahrzeugen unterwegs waren. Die Fahrzeuge wurden vielmehr im Trainingsbetrieb, zu Wettkämpfen und auch privat genutzt.

Dass der Einsatz der Fahrzeuge im Sportbetrieb des Vereins einen Werbeeffekt für den Sponsor gehabt haben könnte, stellt nach Ansicht des Gerichts „einen bloßen Reflex“ dar, führt jedoch nicht zur Annahme einer Fahrzeugnutzung innerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Die Folge war, dass der Verein keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304953074.38&d_start:int=3&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)

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