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Mitglied muss anfallende USt auf Beitrag zahlen

Seit mehreren Jahren wird das Thema der Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge diskutiert. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar sein können, auch wenn sich die Finanzverwaltung gegen diese Auffassung immer wieder sträubt, vor allem dann, wenn sie für den Verein günstig ist (z. B. beim Vorsteuerabzug).

Der Bundesgerichtshof hatte nun in einem besonderen Fall die Folgefrage zu entscheiden: Was passiert, wenn die Satzung des Vereins die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Mitgliedsbeiträge nicht ausdrücklich regelt? Kann der Verein dann trotzdem von seinen Mitgliedern die Zahlung der Umsatzsteuer zusätzlich noch verlangen oder bleibt er auf den zusätzlichen Kosten sitzen?

Der Fall des Bundesgerichtshof betraf nicht einen typischen Freizeit- und Sportverein, sondern einen sog. „Unternehmerverein“. Bei dem Verein handelte es sich um eine typische Werbegemeinschaft, in der Unternehmen Mitglied waren. Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Verein u. a. zu Werbemaßnahmen zugunsten der Gesamtheit finanziert. Die Mitglieder machten den Mitgliedsbeitrag als Betriebsausgaben geltend.

Ursprünglich war der Verein davon ausgegangen, dass auf die Mitgliedsbeiträge keine Umsatzsteuer erhoben werden muss, bis eine Betriebsprüfung zu einem anderen Ergebnis kam und dann der Verein von seinen Mitgliedern zusätzlich noch die Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag erheben musste.

Ein Mitglied weigerte sich, da die Satzung die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Mitgliedsbeitrag nicht ausdrücklich regelte.

Der Bundesgerichtshof sah dies anders und kam zu dem Ergebnis, dass für den Fall, dass auf Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer fällig wird, die Mitglieder diese zusätzlich zahlen müssen, auch wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich regelt.

Die Satzung wies hier eine Lücke auf und musste daher ausgelegt werden. Hätte der Verein von jeher richtig gehandelt und die erforderlichen Regelungen getroffen, hätten die Mitglieder die Umsatzsteuer sowieso tragen müssen. Aufgrund der fehlenden Regelung müsste der Verein die Umsatzsteuerlast aus den Beiträgen tragen. Die Mitgliedsbeiträge stünden dem Verein dann zur Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung.

Dies spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen sei, zumal die Mitglieder überwiegend nach zum Vorsteuerabzug berechtigt seien und die zu zahlende Umsatzsteuer für sie dann nur ein durchlaufender Posten sei, der sie wirtschaftlich nicht belastet.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/mitgliedsbeitrag-mitglied-muss-anfallende-umsatzsteuer-zahlen)

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