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Muss der Vereinsmitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm stritten ein Kinder- und Jugendhilfeverein mit einer Vereinsmitarbeiterin. Die Vereinsmitarbeiterin war abgemahnt worden, weil sie sich weigerte, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Mitarbeiterin zog wegen der Abmahnung vor Gericht. Zu klären war, ob die Forderung eines erweiterten Führungszeugnisses gerechtfertigt war.

Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass insbesondere Vereine, die als Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt sind, von den Mitarbeitern ein Führungszeugnis verlangen müssen. Dabei müssen jedoch die Persönlichkeitsrechte des Vereinsmitarbeiters und das Informationsinteresse des Vereins gegeneinander abgewogen werden.

Das Landesarbeitsgericht geht deshalb davon aus, dass ein erweitertes Führungszeugnis in diesen Fällen nur vorgelegt werden muss, wenn der betreffende Vereinsmitarbeiter auch tatsächlich Kontakt zu den Minderjährigen hat, mit diesen arbeitet und dies zu einer besonderen Gefahrensituation führen kann.

Da dies bei der klagenden Vereinsmitarbeiterin nicht der Fall war, gab das Landesarbeitsgericht ihr recht. Denn die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn zukünftig die Möglichkeit des Kontaktes mit Minderjährigen – z. B. durch Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich – besteht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/muss-der-vereinsmitarbeiter-ein-erweitertes-fuehrungszeugnis-vorlegen)

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