Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Selbständig oder nicht

 … das ist hier die Frage, die immer häufiger der Sozialversicherungsprüfer stellt. Bei den sogenannten freien Berufen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten etc.) tummeln sich viele Beschäftigte, die bei näherer Betrachtung nicht selbstständig sind, sondern Arbeitnehmer. Gleiches gilt im Vereinsbereich für Trainer, Übungsleiter, Dirigenten, Chorleiter etc., die durch die Rechtsprechung immer häufiger zu Arbeitnehmern erklärt werden. Und dann wird es für den Auftraggeber richtig teuer.

Stellt der Sozialversicherungsprüfer eine abhängige Beschäftigung fest, muss der (ggf. gemeinnützige) Arbeitgeber den sowohl den Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil (= ca. 40%) zur Sozialversicherung für vier Jahre nachzahlen.

Insbesondere die „selbstständigen“ Tennistrainer haben die Prüfer im Visier. Und auch hier geben die Sozialgerichte den Prüfern Recht.  Eine selbstständige Tätigkeit liegt nicht vor, wenn der Trainer unentgeltlich Arbeitsmittel (Tennisbälle, Tennisplätze etc.) zur Ausübung seiner Tätigkeit vom Verein erhält.

Wird einem Trainer dann auch noch vorgeschrieben, wen er trainieren darf und wen nicht, zu welchen Konditionen und zu welchen Zeiten, liegt ein Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Trainer vor.

Besonderes Augenmerk legen die Prüfer inzwischen auch auf den öffentlichen Auftritt am Markt. Hat der Selbstständige einen eigenen Internetauftritt, d. h., wirbt er permanent um weitere Kunden, ist das ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Ist er dagegen nur in einem allgemeinen Telefon- oder Adressverzeichnis vermerkt, spricht das gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.07.2016 eine selbstständige Tätigkeit einer Fitnesstrainerin in einem Fitnessstudio abgelehnt, da diese einen Stundensatz zwischen 10 € - 24 € hatte. Dem Gericht zufolge hätte der Stundensatz zwischen 50 € - 70 € betragen müssen, um als Selbstständige für eine ausreichende soziale Absicherung zu sorgen.

Niemals selbstständig ist ein Trainer, nur weil er ein Gewerbe angemeldet hat oder eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis stellt. Auch die Veranlagung beim Finanzamt als Selbstständiger sagt über den Status des Trainers nichts aus. Genauso wenig ist die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber bereits Beleg dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Auch Argumente wie freie Zeiteinteilung, fehlender Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsanspruch etc. ändern nichts daran, dass zunächst die Tätigkeit als solche geprüft wird – und das anhand des „Gesamtbildes der Verhältnisse“.

Wer geht mit wem welche Rechtsbeziehungen ein? Der Verein mit dem Trainer? Der Trainer mit den zu unterrichtenden Personen? Bei Minderjährigen der Trainer mit den Eltern?

Zuständig für eine verbindliche Aussage über die ausgeübte Tätigkeit ist einzig und allein die Deutsche Rentenversicherung, die mittels einer Statusanfrage die einzelnen Kriterien der Beschäftigung prüft und gewichtet und dann die Tätigkeit als selbstständige oder aber abhängige anerkennt.

Selbstständiger Trainer ist nicht, wer

  • zeitlich weisungsgebunden ist, d. h. wer die Dauer der Arbeitsinhalte und die Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann;
  • örtlich weisungsgebunden ist, d. h. wer vom Vertragspartner den Ort der Leistung zugewiesen bekommt;
  • persönlich weisungsgebunden ist, d. h. wer die Arbeitsleistung persönlich erbringen muss;
  • in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation seine Leistung erbringt, d.h. wer keine eigene Betriebsorganisation hat;
  • in die Hierarchie mit Vorgesetzten und Arbeitnehmern eingebunden ist, d. h. wer in ein Organigramm bzw. auf der Homepage erscheint;
  • betriebliche Einrichtungen bzw. Arbeitsmittel nutzt, d. h. wer Arbeitsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommt.

Selbstständiger Trainer ist, wer

  • ein unternehmerisches Risiko trägt, d. h. eigenes Kapital einsetzt – mit der Gefahr des finanziellen Verlustes;
  • unternehmerische Freiheiten genießt, d. h. wer eine Aktivität, ein Angebot auch einstellen kann;
  • unternehmerische Chancen wahrnehmen kann, d. h. wer Eigenwerbung betreiben darf und auch betreibt.

Aus diversen Urteilen der Landessozialgerichte von Schleswig-Holstein bis Bayern kann eine selbstständige Tätigkeit demzufolge vorliegen, wenn u. a. der Trainer

  • Räume vom Verein anmietet,
  • mit der Anmietung das Risiko eines Verlustes eingeht,
  • keine fest vereinbarte (garantierte) Vergütung vom Verein erhält,
  • nach außen als Unternehmer auftritt,
  • für mehrere Auftraggeber (Vereine und Einzelpersonen) tätig wird,
  • seine Honorare mit den Auftraggebern selbstständig aushandelt,
  • die Honorare auf seinem Bankkonto vereinnahmt,
  • die Tätigkeit nicht in eigener Person ausüben muss,
  • weitere Personen als Arbeitnehmer beschäftigt,
  • nur für seine tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird,
  • auch Nichtmitgliedern Unterricht erteilen kann,
  • an die Rentenversicherung Beiträge bezahlt,
  • eigene Versicherungen abgeschlossen hat,
  • gegenüber Behörden die selbstständige Tätigkeit meldet.

Da es nie nur auf einen oder wenige Punkte ankommt, ist eine rechtzeitige Statusabfrage (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit) bei der DRV Bund in Berlin zu empfehlen. Nur dann ist der Verein vor einer hohen Nachzahlung zzgl. 12% Säumniszuschlägen sicher.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/selbststaendig-oder-nicht-)

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:

Zurück