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Spender-Insolvenz gefährdet Vereinskasse

Ein Insolvenzverwalter kann bis zu vier Jahre lang Spenden zurückfordern, die ein in die Zahlungsunfähigkeit geratenes Unternehmen an einen Verein überwiesen hat.

Den wenigsten Vereinen ist diese Regelung bekannt. Zwar ist dieses Problem in der Vergangenheit nicht besonders häufig aufgetreten, aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage kann sich allerdings eine andere Entwicklung einstellen.

Eine sinnvolle und praxistaugliche Lösung des Problems existiert allerdings bisher auch nicht.

Schließlich kann kein Verein eine Spende erst einmal vier Jahre lang „liegen lassen“, um die Frist der „Insolvenzsicherheit“ zu überdauern. Dies kollidiert im Übrigen auch mit der Vorgabe aus der Gemeinnützigkeit, Mittel des Vereins – also auch Spendenmittel – zeitnah zu verwenden. Eine Chance besteht allenfalls darin, wenn sich der Verein unter Berufung auf § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auf Entreicherung beruft. Die Entscheidung des OLG Celle zeigt jedoch, dass dies nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Alternative besteht noch darin, den Spendenbetrag für 4 Jahre als Rückstellung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zu führen. Dies dürfte jedoch in der Praxis auf Widerstand stoßen, wenn ein Verein dringend auf das Geld angewiesen ist und der Spender feststellt, dass der Verein seine Spende erstmal zurücklegt.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1274348456.89&portal=Verein&d_start:int=1)

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