Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Übertragung kommunalen Grundbesitzes nicht steuerbefreit

Überträgt eine Kommune ein Grundstück an eine gemeinnützige Organisation, liegt in der Regel keine freigiebige Zuwendung im Sinne des § 3 Nr. 2 GrEStG vor, wonach Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind.

Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg jedoch meist nicht freigiebig. Eine Vermögensübertragung durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung ist nämlich regelmäßig mit der Auflage an den „Beschenkten“ verbunden, öffentliche Aufgaben zu erfüllen. So ist dies regelmäßig der Fall, wenn z. B. eine Kommune Sporthallen und Sportplätze etc. an einen Verein überträgt.

Wenn also ein Verein kommunales Grundvermögen erwirbt und verpflichtet ist, dieses z. B. weiterhin der Öffentlichkeit (teilweise) mit zugänglich zu machen, fällt Grunderwerbsteuer an, die in der Regel der Käufer (= Verein) zu tragen hat. 

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/uebertragung-kommunalen-grundbesitzes-nicht-steuerbefreit)

Zurück