ZurückUmsatzsteuer: Aufnahmegebühren sind steuerfrei
In Vereinen wird zum Eintritt in den Verein häufig eine Aufnahmegebühr erhoben. Dazu ist eine Satzungsgrundlage erforderlich. Die Aufnahmegebühr ist im Jahr des Eintritts in den Verein zusätzlich zum Jahresbeitrag zu zahlen. Die Frage der Umsatzsteuerpflicht solcher Aufnahmegebühren – vor allem dann, wenn der Verein seine Mitgliedsbeiträge steuerbar gestellt hat – war bislang unklar.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil entschieden, dass der Eintritt in einen Verein, der dann Beitragspflichten auslöst, selbst keinen Umsatz darstellt und damit aufgrund des Fehlens eines Leistungsaustausches keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöst.
Die Regelung, dass Aufnahmegebühren in einen Verein keine steuerbaren Umsätze darstellen, hat das Bundesfinanzministerium zwischenzeitlich in Abs. 15a Abschnitt 1.1. des UStAE aufgenommen, sodass dieses Problem endgültig geklärt sein dürfte.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitgliederfragen/umsatzsteuer-aufnahmegebuehren-sind-steuerfrei)
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