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Vereinsfinanzierung mit Sonderumlagen? Erst die Vereinssatzung prüfen!

Vereinsmitglieder können grundsätzlich zur Zahlung von Umlagen neben den laufenden Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden, wenn dazu eine satzungsmäßige Grundlage besteht. Umlagen können jedoch nur als außerordentliche Vereinsbeiträge zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden. Nach der Rechtsprechung gilt bei der konkreten Gestaltung der Satzung das sog. Transparenzgebot. Die Satzung muss danach die Arten der Beitragspflicht für die Mitglieder hinreichend genug bestimmen und beschreiben. Umlagen und Sonderbeiträge dürfen danach nicht verschleiert werden.

Anerkannt ist, dass die Satzung regeln muss, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Höhe der Beiträge braucht die Satzung nicht ziffernmäßig festzulegen.

Bei finanziellen Belastungen, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen, muss die Satzung aber so ausgestaltet sein, dass die Obergrenze der Umlage der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar ist.

So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zulässig, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Beitrag zu erheben, sondern diesen variabel, zum Beispiel bezogen auf den Umsatz des Vorjahres, zu ermitteln.

Ausreichend geklärt ist in der Rechtsprechung auch die Tatsache, dass die Satzung konkret das Organ festlegen muss, welches für die Festsetzung einer Umlage und deren Höhe zuständig ist und welches über den Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Fälligkeit entscheidet.

Da diese Voraussetzungen insgesamt in diesem Fall nicht erfüllt waren, fehlte es an einer ausreichenden Satzungsbestimmung für die wirksame Erhebung einer Umlage.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsbeitraege-managen/vereinsfinanzierung-mit-sonderumlagen-erst-die-vereinssatzung-pruefen)

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