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Fachbeiträge
Vereinsgründung: Schneller an die Gemeinnützigkeit!
Bei sehr vielen Vereinsgründungen wird auch sofort die Gemeinnützigkeit angestrebt, um damit die spürbaren finanziellen Vorteile des geltenden Gemeinnützigkeitsrechts in Anspruch nehmen zu können. Bereits durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz gab es hierzu Neuvorgaben seit 2013, was die Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus angeht (§ 60a AO).
Entgegen dem früheren Gemeinnützigkeitsrecht gibt es zunächst keine vorläufige Bescheinigung mehr, sondern die Finanzämter setzen bei Neugründungen nach Antrag verbindlich per rechtsmittelfähigem Bescheid fest:
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welche anerkannten Gemeinnützigkeitszwecke der Verein verfolgen will und
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ob insbesondere die dem Finanzamt zur Prüfung mitvorgelegte Neusatzung auch inhaltlich vollumfänglich der Steuermustersatzung entspricht,
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im weiteren keine Satzungsregelungen erkennbar sind, die dem geltenden Gemeinnützigkeitsrecht widersprechen.
Der recht ausführliche Neubescheid mit sehr vielen Einzelfeststellungen,
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etwa zum Spendenrecht,
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der (möglichen) steuerlichen Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen je nach anerkanntem Vereinszweck,
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auch zur Geltungsdauer dieses Gemeinnützigkeitsstatus für den steuerlich neu anerkannten Verein u. a.,
kann sofort, in Gang gebracht werden.
Das gilt auch unabhängig von dem parallel laufenden Verfahren beim zuständigen Vereinsregister vor Ort, zur Eintragung des Vereins im dortigen Vereinsregister.
Da völlig unabhängig von den steuerlichen Vorgaben die Vereinsregister gerade bei Neugründungen amtsintern neben der genauen Überprüfung der eingereichten Vereinssatzung auf Vereinbarkeit mit den BGB-Vorgaben zum Vereinsrecht auch weitere interne Überprüfungen vornehmen, zieht sich das Eintragungsverfahren meist zeitlich etwas hin.
Andererseits versuchen neugegründete Vereine schnell Spendenmittel zu erhalten, zur Teilfinanzierung der anstehenden Aufgaben. Nach der Finanzgerichtsrechtsprechung muss jedoch ein Verein zunächst den Gemeinnützigkeitsstatus besitzen, um zulässigerweise auch Spendenbescheinigungen ausstellen zu können. Auch neugeründete nichtrechtsfähige Vereine, die nicht sofort eine Eintragung als e. V. anstreben, können so durch Antrag an das Finanzamt die angestrebte Feststellung als gemeinnützige Körperschaft erreichen.
Der neugefasste Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.01.2014 sieht hierzu ausdrücklich vor, dass unabhängig von vereinsrechtlichen Vorgaben und etwaigen Erfordernissen zur Eintragung als e. V. im Vereinsregister auf Antrag eine umgehende Gemeinnützigkeitsprüfung durch das künftige zuständige Vereinsfinanzamt erfolgen kann.
Vorausgesetzt, es liegt dem Finanzamt die Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll neben notwendigen Angaben zur Vorstandsbesetzung, künftigen Geschäftsstelle etc. vor.
Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann somit bereits vor einer Registereintragung oder einer notwendigen sonstigen Genehmigung/Anerkennung der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits - wie üblich - eine Körperschaftssteuerpflicht entsteht. Die Feststellung darf erst nach einem erkennbaren Organbeschluss, beispielsweise über die Satzung, erfolgen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/vereinsgruendung-schneller-an-die-gemeinnuetzigkeit)