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Vermögensverwaltung

Die Besonderheit eines gemeinnützigen Vereins liegt in der buchhalterischen und steuerlichen Aufteilung in seine vier Tätigkeitsbereiche:

  1. Ideeller Tätigkeitsbereich,
  2. Vermögensverwaltung,
  3. Steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) und
  4. Steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Die Abgrenzung dieser Tätigkeitsbereiche gestaltet sich in der Praxis oftmals durchaus schwierig. Gleichwohl ist eine korrekte Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben sowohl gemeinnützigkeitsrechtlich im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung existentiell notwendig als auch steuerrechtlich sehr wichtig, da jeder Tätigkeitsbereich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

In diesem Tätigkeitsbereich werden alle Geschäftsvorfälle erfasst, die die Nutzung und Verwaltung des Vermögens betreffen. Typischerweise werden hier z. B. Kapitalerträge verbucht aber auch Erlöse, die durch Verpachtung vereinseigenen Grundbesitzes generiert werden. Als Kosten in diesem Bereich sind bspw. Grundsteuer, Versicherungen oder möglicherweise auch Kapitalertragsteuern denkbar.

Sofern steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen, kann Umsatzsteuerpflicht eintreten; ein Vorsteuerabzug wäre in diesem Fall grundsätzlich möglich. Ertragsteuerlich wird der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung nicht berücksichtigt.

Nicht selten betreiben (Sport-)Vereine Vereinsgaststätten, die über den üblichen Thekenbetrieb an Spieltagen hinausgehen. Dieser Betrieb kann jedoch in den wenigsten Fällen von vereinseigenen Mitarbeitern gewährleistet werden, so dass die Gaststätte an einen Gastronom verpachtet wird. Sofern ein entsprechender Pachtvertrag über mehr als sechs Monate geschlossen wird, gilt die Verpachtung als langfristig und ist sodann dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Der Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung sollte jedoch nicht nur steuerrechtlich betrachtet werden. Häufig mangelt es in der täglichen Vereinspraxis an nötigem Fachwissen, um weitere Punkte zu berücksichtigen, wie z. B. Folgende:

  • Wurde die Vereinsgaststätte zunächst vom Verein selbst bewirtschaftet und erst danach an einen Betreiber verpachtet, erlischt die Gaststättenerlaubnis des Vereins und der Pächter muss bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis stellen.

  • Wird eine bisher selbst betriebene Vereinsgaststätte an einen Betreiber verpachtet, muss eine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben werden. Solange dies nicht geschieht, sind die Pachterlöse im Tätigkeitsbereich des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu erfassen, mit der Konsequenz, dass sie in die Berechnung der 35.000 €-Grenze gem. § 64 Abs. 3 AO einbezogen werden und ggf. der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen sind.
  • Der Verein sollte im Falle verpachteten Grundvermögens eine Rechtschutzversicherung abschließen, die das Kostenrisiko bei Durchsetzung vereinseigener Ansprüche gegenüber Dritten übernimmt. Insbesondere deckt eine Vertrags-Rechtschutz-versicherung die aus schuldrechtlichen Verträgen entstehenden Kosten, wie z. B. einer gerichtlichen Klage gegen den Pächter aufgrund von Zahlungsrückständen. Wenn auch die Vereinsgaststätte verpachtet ist, so obliegt es (dennoch) dem Verein als Eigentümer des Grundbesitzes, diesen gegen Elementarschäden zu schützen. Mögliche Komponenten sind hier

-  Feuerversicherung

-  Einbruchdiebstahlversicherung,

-  Leitungswasserversicherung,

-  Sturmversicherung,

-  Glasversicherung,

-  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung,

-  Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

In der Vereinspraxis ist es durchaus üblich, dass die ehemals selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte mangels personeller Ressourcen an einen externen Betreiber verpachtet wird. Nur ist es ein leider häufig verbreiteter Irrglaube, der Verein sei damit von allen diesen das Vereinsheim betreffenden Verpflichtungen entbunden.

Das Kriterium der Selbstlosigkeit gebietet es, dass (sämtliche) Mittel des Vereins für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Umkehrschluss entspricht es folglich nicht dem Gebot der ordnungsmäßigen Mittelverwendung, wenn Mittel des Vereins zur Deckung nachhaltiger Verluste eingesetzt werden (müssen). Dies gilt sowohl für den Bereich der Vermögensverwaltung als auch den des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins ist also im Vorfeld einer Verpachtung des Vereinsheims gut beraten, die Höhe der zu vereinbarenden Pacht auf Grundlage der zu deckenden Kosten genau zu kalkulieren. Ist nämlich der monatliche Pachtzins zu niedrig, um die laufend anfallenden Aufwendungen zu übersteigen, wirkt sich ein derartiges dauerhaft negatives Ergebnis gemeinnützigkeitsschädlich aus. Je nachdem, in welchem Umfang der Verein sonstige wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet, wäre es möglicherweise unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoller, die Betriebsaufgabe nicht zu erklären und den Verlust dann mit Gewinnen anderer steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieben zu verrechnen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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