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Vorstand muss die Wahl nachweisbar angenommen haben

Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass es Vereine mit der Wahl der Vorstandsmitglieder und der erforderlichen Protokollierung (§ 58 Nr. 4 BGB) nicht sehr genau nehmen. So hatte im Fall des KG Berlin das Registergericht die Eintragung einer Vorstandsänderung abgelehnt.

Aus dem eingereichten Protokoll der Mitgliederversammlung oder aus sonstigen Urkunden, die dem Registergericht vorgelegt werden, muss sich die Änderung des Vorstands nach § 26 BGB ergeben (§ 67 Abs. 1 BGB). Aus diesen Unterlagen muss sich für das Gericht „eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandende Neubestellung des Vorstands ergeben“.

Der Regelfall ist, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs. 1 BGB durch die Mitgliederversammlung bestellt (= gewählt) werden. D. h. der Wahlvorgang und das vollständige Wahlergebnis müssen im Protokoll dokumentiert werden.

Missverständliche Formulierungen im Protokoll wie „Die Mitgliederversammlung begrüßt und bestätigt den neu gewählten Vorsitzenden“ lassen dagegen nicht erkennen, ob und in welcher Form eine Wahl mit der nach der Satzung notwendigen Mehrheit stattgefunden hat.

Des Weiteren muss sich aus den eingereichten Urkunden ergeben, dass das gewählte Vorstandsmitglied die Wahl auch angenommen hat. Diese Erklärung ist ausdrücklich zu protokollieren oder bei Abwesenden durch eine schriftliche Erklärung im Nachgang zu bestätigen. Diese Erklärung muss dann zum Protokoll der Mitgliederversammlung genommen und beim Registergericht eingereicht werden.

Die Änderung der Vorstandszusammensetzung wird vom Registergericht eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Satzung einberufen werden;
  • die konkrete Vorstandswahl muss ausdrücklich in der Tagesordnung angekündigt werden;
  • die Mitgliederversammlung muss beschlussfähig sein;
  • Grundsatz: Die Vorstandspositionen sind in einzelnen Wahlgängen getrennt zu wählen;
  • Form der Abstimmung (Wahl) nach der Satzung muss beachtet werden;
  • der Gewählte muss die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erhalten;
  • der Gewählte muss die Wahl annehmen;
  • das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl, die spätere Eintragung in das Vereinsregister ist nicht maßgebend, aber erforderlich (§ 67 Abs.1 BGB), da die Eintragung in diesem Fall nur konstitutiv ist;
  • der vollständige Ablauf der Mitgliederversammlung und der Wahlvorgang müssen im Protokoll festgehalten werden. Dazu gehört auch das vollständige Wahlergebnis und die Annahmeerklärung;
  • das Protokoll muss von den Personen unterschrieben werden, die nach der Satzung dazu vorgesehen sind (z.B. Protokollführer und Versammlungsleiter).

Merke:

  • Maßgebend für die oben genannten „Stationen“ sind die Regelungen der Vereinssatzung, die vorrangig heranzuziehen ist;
  • hilfsweise ist auf die Regelungen des BGB-Vereinsrechts zurückzugreifen (§§ 26, 27 (1), 32 (1) S. 2, 67 (1), 58 Nr. 4 BGB).

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304955087.87&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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