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Wann liegt ein Schiedsgericht vor?

In vielen Vereinen und Verbänden sind sog. Schiedsgerichte tätig, allerdings häufig auf der Grundlage einer fehlerhaften Satzungsregelung, sodass es zu Missverständnissen kommt und die „Schiedsrichter“ von vollkommen falschen Voraussetzungen ausgehen.

In der Rechtsprechung hat sich dazu als Abgrenzung das sog. „echte Schiedsgericht“ und das „unechte Schiedsgericht“ (= internes Vereinsgericht als Organ des Vereins) etabliert. Die bloße Bezeichnung als „Schiedsgericht“ – wie in vielen Satzungen üblich – sagt dabei noch nichts über die rechtliche Qualifikation aus. 

Ein Vereins- oder Verbandsgericht ist nur dann als echtes Schiedsgericht im Sinne des Gesetzes anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten innerhalb des e. V. durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz entschieden werden. Das setzt voraus, dass das Schiedsgericht auch in diesem Sinne organisiert sein muss.

Sind in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ auf ein „Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache“ hinaus, liegt schon begrifflich keine Schiedsgerichtsbarkeit, sondern ein Organhandeln des e. V. vor.  

Interne Vereins- und Verbandsgerichte wenden nur das Recht an, das sich der e. V. durch seine Satzung gegeben hat. Ihre Entscheidungen sind vollständig von den staatlichen Gerichten überprüfbar. D. h., dass gegen die Entscheidung eines unechten Schiedsgerichts vor den ordentlichen Gerichten geklagt werden kann.

Anders dagegen bei einem echten Schiedsgericht: dieses tritt an die Stelle eines staatlichen Gerichts. Das bedeutet, dass der ordentliche Rechtsweg gegen eine Entscheidung eines echten Schiedsgerichts ausgeschlossen ist.

Alle wesentlichen Regelungen für die Durchführung eines Schiedsverfahrens hatte der Verein in einer Schiedsgerichtsordnung geregelt, die erkennbar nicht Bestandteil der Satzung war, obwohl die Schiedsordnung auf der Grundlage einer Satzungsermächtigung erlassen worden war. Dies genügt jedoch nicht.

Diese Ermächtigungsgrundlage in der Satzung verwies wegen der Einzelheiten nur pauschal auf die Schiedsgerichtsordnung. Es wurde jedoch nicht auf eine konkrete Schiedsgerichtsordnung („Statische Verweisung“) Bezug genommen, noch wurde diese zum Bestandteil der Satzung erklärt.

Eine Schiedsklausel, die in der Satzung eines e. V. enthalten ist, kann nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte bestimmt.

  • Dazu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter.
  • Diese wesentlichen Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer nachrangigen Schiedsordnung überlassen bleiben.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/wann-liegt-ein-schiedsgericht-vor
            http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/anforderungen-an-eine-schiedsklausel)

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