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Wann muss ein Verein seine Vereinsmitglieder von der Haftung freistellen?

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte unlängst fest, dass ein Verein grundsätzlich seine Mitglieder ganz oder teilweise von der Haftung freistellen muss, wenn bei der ehrenamtlichen bzw. unentgeltlichen Durchführung von satzungsmäßigen Aufgaben durch eine damit typischerweise verbundene Gefahr ein Schaden verursacht wird und dem ehrenamtlich engagierten Mitglied weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann.

Dabei ist ein Vorstandsbeschluss zur Beauftragung der Mitglieder zur Durchführung eines unentgeltlichen Auftrags noch nicht als Entgeltsvereinbarung einzustufen.

Das Haftungsprivileg entfällt nicht durch eine bestehende freiwillige Haftpflichtversicherung des Vereinsmitglieds.

Hinweis: Fallunabhängig sieht die neue gesetzliche Haftungsfreistellung nach § 31a BGB für leicht fahrlässige Schadensverursachung seit Oktober 2009 einen vergleichbaren grundsätzlichen Freistellungsanspruch für Vereins-Mitglieder vor.

Zwei langjährige Mitglieder eines Schützenvereins wurden durch den Vorstand beauftragt, eine Regenrinne zu installieren und hatten bei Schweißarbeiten einen Brand am Clubheim verursacht. Die den Schaden regulierende Feuerversicherung/Gebäudeversicherung versuchte, die Mitglieder wegen grob fahrlässsiger Schadensverursachung persönlich in Regress zu nehmen.

Den beiden handwerklich erfahrenen Mitgliedern (im Beruf früher Schlosser) war vom Vorstand eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 € pro Stunde bewilligt worden, dies neben dem Ersatz der notwendigen Materialkosten.

Diese Tätigkeiten wurden vom Oberlandesgericht als Auftragsverhältnis, nicht als Arbeitsverhältnis eingestuft. Zumal auch bereits die Schützenvereinssatzung eine Verpflichtung für alle Mitglieder vorsah, die Einrichtungen des Vereins funktionsfähig zu erhalten.

Das OLG stellte hierzu u. a. fest, dass eine grundsätzliche Haftungsfreistellungsverpflichtung des Vereins bei schadensgeneigter Tätigkeit nicht nur im Interesse der  Mitglieder, sondern auch des Vereins selbst steht und gewährt werden müsste. Denn Vereine sind auf die ehrenamtliche Mitarbeit von Mitgliedern angewiesen, um ihre Satzungszwecke erfüllen zu können.

Arbeitsrechtliche Grundsätze zur Mithaftung bei gefahrgeneigter Arbeit sind nicht anwendbar, da von einer Unentgeltlichkeit der Arbeiten auszugehen ist. Der Rechtsgedanke des § 670 BGB zum Aufwendungsersatz mit der Haftungsfreistellung ist damit auszuweiten und auf die für den Verein tätigen Vereinsmitglieder zu übertragen.

Das OLG stufte die Brandverursachung als leichte Fahrlässigkeit ein, da auch dem Vorstand bewusst war, dass bei der Durchführung von handwerklichen Arbeiten ein gewisses Gefahrenrisiko besteht. Wobei die beiden Vereinsmitglieder sogar wegen eines möglichen Funkenflugs einen großen Wassereimer und zwei Feuerlöscher dabei hatten, sich das Feuer auf dem Dach aber erst später wegen eines vorherigen Funkenflugs zunächst unbemerkt entzündete.

Etwaige eigene private Haftpflichtversicherungen von Mitgliedern bleiben dabei in Bezug auf die Haftungsfreistellung unberücksichtigt. Zumal üblicherweise ohnehin die eigene Privathaftpflicht einen Versicherungsausschluss bei Ausübung eines Ehrenamtes vorsieht.

Die Revision gegen dieses OLG-Urteil wurde nicht zugelassen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1271343112.7&d_start:int=1&topic=Recht Organisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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