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Was ist der Unterschied zwischen Satzung und Ordnungen?

Gibt es einen Unterschied zwischen Satzungen und angehängten Ordnungen, insbesondere im Hinblick auf das komplizierte Änderungsverfahren ggf. über Finanzamt und Amtsgericht?

Unsere Satzung, eine Neufassung von 1946, wurde immer mal geändert und endet mit § 23 "Satzungsursprung", wo auch die Änderungszeitpunkte festgehalten sind. Der Leser hat den Eindruck, dass hier die Satzung ende. Aber nein, es folgen dann neun A4 Seiten mit drei "Ordnungen". Gibt es einen Unterschied  zwischen der Satzung und den angehängten Ordnungen insbesondere in Hinblick auf das komplizierte Änderungsverfahren ggf. über Finanzamt und Amtsgericht? Wenn nicht, dann müsste doch wenigstens der o. a. § 23 ganz am Ende, hinter den Ordnungen stehen? 

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

In der Rechtsprechung ist jedoch seit vielen Jahren anerkannt, dass ergänzend zur Satzung, es als Ausfluss der Vereins- und Satzungsautonomie des Vereins zulässig ist, wenn ein Verein im Rang unterhalb der Satzung sog. Vereinsordnungen erlässt, die Regelungen für das Vereinsleben enthalten können. Vereinsordnungen dürfen also die Satzung nur ergänzen, können aber keine Regelungen enthalten, die zwingend der Satzung vorbehalten sind. Ordnungen dürfen also der Satzung nicht widersprechen, weitergehende oder einschränkende Regelungen enthalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen alle „wesentlichen Grundentscheidungen“ des Vereinslebens zwingend in der Satzung geregelt werden.

Es ist also nicht zu beanstanden, wenn Ihr Verein neben der Satzung noch drei Vereinsordnungen hat, sofern deren Inhalt den vorgenannten Grundsätzen entspricht.

Satzung und Vereinsordnungen haben also – vereinsrechtlich gesehen – unterschiedliche Rechtsqualität, sind aber im Innenverhältnis zu den Mitgliedern gleichermaßen verbindlich.

Da die rechtlichen Anforderungen unterschiedlich sind, werden Satzung und Ordnungen auch unterschiedlich behandelt:

  • nur die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen, nicht die Ordnungen (Regelfall)

  • die Satzung kann nach dem Gesetz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden; da für Ordnungen eine gesetzliche Regelung fehlt, kann die Satzung das Verfahren der Änderung einer Ordnung frei festlegen, sodass eine Ordnung, z. B. durch einfachen Beschluss des Vorstands, geändert werden kann

  • die Satzung muss dem Finanzamt vorgelegt werden, Ordnungen dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben steuerrechtliche Auswirkungen.

Wie Sie sehen, ist es also ein gravierender Unterschied, ob man von der Satzung oder von einer Ordnung spricht.

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Ihre Satzung mit § 23 (Satzungsursprung) endet. Was danach als Anlage/Anhang kommt, hat mit der Satzung nichts zu tun. Dies sollte auch deutlich gemacht werden.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1272275389.52&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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