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Fachbeiträge
Was wird von einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung verlangt?
Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt nach § 146 AO voraus, dass sämtliche Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig aufgezeichnet werden. Ist dies nicht der Fall, kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen.
Soweit es sich etwa aus Tanzveranstaltungen mit Jugendlichen vorrangig um Bareinnahmen für alkoholische Getränkeverkäufe handelt, ist das Kassenbuch wesentlicher Teil der Buchführung. Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, jeden einzelnen Geschäftsvorfall zu erfassen, d. h., dies in die Kasse einzuzahlen und im Kassenbuch einzutragen. Oder – soweit vorhanden – in eine elektronische Registrierkasse einzeln einzutippen und damit zu verbuchen.
Es besteht zwar keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Registrierkasse, denn es kann auch eine "offene" Kasse verwendet werden, in die das vereinnahmte Geld bei Verkäufen eingezahlt wird. Dabei können zunächst die Kasseneinnahmen über eine Kasse oder auch Nebenkasse erfasst werden und dann lediglich die Summe der Tageseinnahmen später in das Kassenbuch eingetragen werden. Zumal die Rechtsprechung schon aus Praktibilitätsgründen bei Bareinnahmen die gesonderte Erfassung der Bareinnahmen nicht unbedingt verlangt.
Dennoch ist der Nachweis für das Zustandekommen des Betrags durch Aufbewahrung von Kassenstreifen, Kassenzetteln oder Bons nachzuweisen. Ansonsten muss sich aus dem Kassenbericht ergeben, dass diese Einnahmen und Ausgaben mit dem Anfangs- und Endstand der Kasse übereinstimmen.
Soweit neben der Hauptkasse weitere Sonder- oder Nebenkassen geführt werden, müssen für eine ordnungsgemäße Kassenführung auch Nebenkassenbücher (Kladden) geführt werden.
Werden als Neben- oder Sonderkassen hingegen Registrierkassen eingesetzt, müssen die Tagesendsummenbons dieser Zusatzkassen aufbewahrt werden.
Im entschiedenen durchaus repräsentativen und nachvollziehbaren Streitfall ging es um die eben nicht ordnungsgemäße Kassenbuchführung nach einigen durchgeführten erfolgreichen Jugend-Diskoveranstaltungen. Das Finanzgericht gibt klar vor, dass vorhandene Registrierkassen geführt und auch tatsächlich eingesetzt werden müssen, egal, ob sich da wegen der Überfüllung der Tanzveranstaltung praktische/organisatorische Schwierigkeiten ergeben.
Durch Nachkalkulation bei Berücksichtigung des bekannten Wareneinkaufs wurde im Streitfall – nach Eingang einer anonymen Anzeige als Auslöser übrigens - über eine Außenprüfung dann wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine erhebliche Zuschätzung vorgenommen. Wobei vor allem Getränke mit verschiedenen Preisen zu bestimmten Uhrzeiten abgegeben wurden ("Happy Hour"-Preise), der erzielte und erklärte Umsatz wurde nicht anerkannt.
Interessant sind hierbei auch die bei diesem Streitfall zum festgestellten Wareneinsatz vorgenommenen Rohgewinnaufschläge der Betriebsprüfer.
Die Aufschläge basierten darauf, dass die Bareinnahmen von den Tresenkräften insgesamt in einer Schubladenkasse aufbewahrt wurden, der erzielte Betrag dann aber nur einmal später als "Buffet" in der Registrierkasse verbucht worden war. Ohne dass hierfür tägliche Kassenberichte vorgelegt werden konnten.
Wenn Registrierkassen vorhanden sind, müssen diese verwendet werden. Als steuergefährlich kann sich damit die gelegentliche Kombination von Bar-Kassenführung und erst späterer Erfassung und Gesamtbuchung in der Registrierkasse erweisen.
Denn fehlen tägliche Aufzeichnungen bei Barkassenführung, statt dem Einsatz mit Registrierkassen und fortlaufender täglicher Erfassung, drohen bei Prüfungen Zuschätzungen, wenn nach dem Abgleich mit der Preisliste/Speisekarte und dem Wareneinkauf der erklärte Umsatz zu niedrig ausgefallen ist.
Bei Registrierkassen müssen somit die Tagessummenendbons aufbewahrt werden, die Summe der Tageseinnahmen sind in den Kassenbericht zu übernehmen.
Sind mehrere Registrierkassen vorhanden, müssen die Tagesendsummenbons zusätzlich aufbewahrt werden.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsbuchfuehrung-leicht-gemacht/was-wird-von-einer-ordnungsgemaessen-kassenbuchfuehrung-verlangt)