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Wenn Fördervereine zusammengelegt werden: Was muss beachtet werden?

In Zeiten sinkender Schülerzahlen und Neustrukturierung von Schulzweigen werden vermehrt Schulen zusammengelegt. Als Folge dieser Umstrukturierungen im Schulbereich ist es in vielen Fällen dazu gekommen, dass bei gemeinnützigen Schulfördervereinen die in der Satzung genannte Schule als Förderobjekt durch Auflösung der betreffenden Schule untergegangen oder in eine neue Schulorganisationsform übergegangen ist. Dem Förderverein ist somit sein Förderobjekt „abhanden“ gekommen. Der Verein kann seinen steuerbegünstigten Zweck nicht mehr erfüllen und muss aufgelöst werden.

1. Was muss beachtet werden, wenn der Förderverein bestehen bleiben soll?

Soll der Förderverein einer aufgelösten/übergehenden Schule bestehen bleiben und soll zukünftig die Nachfolgeeinrichtung gefördert werden, ist die Satzung hinsichtlich Satzungszweck und Vermögensbindung entsprechend anzupassen.

Besteht für die Nachfolgeeinrichtung einer aufgelösten/übergehenden Schule bereits ein (steuerbegünstigter) Förderverein und soll der Förderverein der aufgelösten/übergehenden Schule aufgelöst werden, ist zu prüfen, inwieweit die Mittel steuerunschädlich im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO verwendet werden können. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz lässt in einer Verfügung vom 04.06.2009 zu, dass das gesamte Vermögen dem (steuerbegünstigten) Förderverein der Nachfolgeeinrichtung zugewendet werden kann.

2. Was muss beachtet werden, wenn sowohl der Förderverein als auch die Nachfolgeeinrichtung aufgelöst werden?

Gleiches soll entsprechend gelten, wenn sowohl der Förderverein der aufgelösten Schule als auch der Förderverein der Nachfolgeeinrichtung aufgelöst werden und ein neuer Förderverein gegründet wird. In diesem Fall können die jeweiligen Vermögen steuerunschädlich auf den neu gegründeten Förderverein übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt.

3. Auch eine Verschmelzung von Vereinen ist möglich

Rechtlich einwandfrei kann die Zusammenfassung von rechtsfähigen Vereinen nach den §§ 99 bis 104a UmwG auch durch Verschmelzung erfolgen. Bei Vermögensübertragungen in diesen Verschmelzungsfällen ist grundsätzlich von einer steuerunschädlichen Mittelverwendung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO i. V. m. § 61 AO auszugehen, sofern die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung ansonsten erhalten bleiben. Eine vorherige Satzungsänderung der übertragenden Vereine ist im Hinblick auf die Vermögensbindung nicht erforderlich.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1268395489.09&portal=Verein&d_start:int=1)

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