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Wie muss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden?

Ein Sportverein mit über 3.000 Mitgliedern hatte in einer ordentlichen Mitglieder­versammlung eine strittige Vorstandswahl durchgeführt, bei der die sog. Blockwahl zur Anwendung kam. In der Folge kam es zu rechtlichen Diskussionen und Streitigkeiten zur Wirksamkeit dieser Vorstandswahl, sodass der Verein sich zu einer außerordentlichen Mitglieder­versammlung entschied, um die Wahl zu wiederholen. Zu der außerordentlichen Mitglieder­versammlung war durch Veröffentlichung in der Presse eingeladen worden. Ein Mitglied des Vereins hatte in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht zulässig gewesen. Das Amtsgericht folgte diesem Einwand nicht und trug die Anmeldung in das Vereinsregister ein. Dagegen klagte das Mitglied.

Das Oberlandesgericht (OLG) kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Löschung der vorgenommenen Eintragung der Vorstandswahl nicht gegeben sind. Die außerordentliche Mitglieder­versammlung war ordnungsgemäß einberufen worden. In der Satzung fehlte eine Regelung zur Art der Einberufung für eine außerordentliche Mitglieder­versammlung. Für die Einberufung der ordentlichen Mitglieder­versammlung sah die Satzung des Vereins die Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung vor.

Das OLG hatte kein Problem damit, die Einberufungsform der ordentlichen Mitglieder­versammlung analog auch für die außerordentliche anzuwenden. Die Satzung würde dem hier nicht entgegenstehen.

ABER: Das OLG Stuttgart widerspricht mit seiner Entscheidung der herrschenden Rechtsauffassung und Rechtsprechung. Danach ist für die außerordentliche Mitglieder­versammlung eine Einladung per Presse­veröffentlichung grundsätzlich nicht zulässig, weil den Mitgliedern nicht zugemutet werden kann, die entsprechende Zeitung zu abonnieren und regelmäßig zu lesen.

Ein Verein kann zwar hinsichtlich der Form der Einberufung der Mitglieder­versammlung frei zwischen den in Betracht kommenden Mitteilungsarten wählen. Bei der Einberufung durch eine Tageszeitung muss die Zeitung lediglich in der Satzung namentlich benannt sein.

Das Gericht erteilte dem Kläger allerdings eine klare Absage: Mitgliedern ist es dem OLG zufolge durchaus zumutbar, sich um die Belange ihres Vereins zu kümmern. Hierzu zählt auch eine gewisse Aufmerksamkeit, von möglichen Versammlungen Kenntnis zu erlangen. Für eine außerordentliche Mitglieder­versammlung gelten keine anderen Bestimmungen als die für eine ordentliche Versammlung in der Satzung niedergelegten Anforderungen.

(Quelle: https://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/wie-muss-zu-einer-ausserordentlichen-mitgliederversammlung-eingeladen-werden; OLG Stuttgart, Urteil v. 15.03.2017, 8 W 103/16) 

 

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