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Wirksamkeit einer Satzungsänderung

Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf kann man beschlossene Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung umsetzen bzw. in Kraft treten lassen? Ziel ist es, gleich nach dem positiven Beschluss in der Mitgliederversammlung vorzusehen, dass diese Änderung dann sofort gelten soll und bisherige Regelungen in der Satzung damit sofort außer Kraft treten.

§ 71 Abs. 1 BGB  hierzu grundsätzlich vor, dass zunächst die Eintragung im Register erfolgen muss und dann erst die beschlossenen Änderungen wirksam werden. Also z. B. auch der Fall, dass durch eine Satzungsänderung einvernehmlich eine bestimmte Kompetenz einem anderen Gremium künftig zugewiesen werden soll, das eigentlich dann sofort nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung loslegen will. Kann man daher von der Grundvorgabe in § 71 BGB abweichen?

Gelöst werden kann dies über einen sog. Vorratsbeschluss, der explizit in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sein muss. Also muss aus der Tagesordnung der Mitgliederversammlung erkennbar werden, dass z. B. eine Satzungsänderung, etwa zur Änderung der Zusammensetzung des Vorstands, und die folgenden Wahlen gleich auf dieser neuen Grundlage in der laufenden Versammlung noch erfolgen sollen.

Der Vorratsbeschluss ist dann bis zur Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister zwar schwebend unwirksam, da an § 71 Abs. 1 BGB kein Weg vorbeiführt. Man spart sich dann aber die 2. Mitgliederversammlung  zur Anwendung der neuen Satzungsregelung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/praxisfall-satzungsaenderung-im-verein)

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