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Zum Versicherungsschutz als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr

Kraft Gesetzes sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, tätig sind. Bei einer Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) kann auch ein eingetretener Unfall auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfall anerkannt werden, selbst wenn ein freiwilliges Feuerwehrmitglied bei der Mitnahme in einem Privatfahrzeug als Beifahrer auf dem Weg zum Feuerwehrhaus verunglückt.

Zur Abgrenzung von einer nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesicherten Tätigkeit ist ergänzend der Nachweis erforderlich, dass es sich nicht um eine bloße private Mitfahrgelegenheit gehandelt hat, sondern ein Unfallgeschädigter auch subjektiv an der Fahrt teilgenommen hatte, um damit den Interessen der Freiwilligen Feuerwehr  dienen zu können.

Zudem sind solche Tätigkeiten versichert, die zunächst als Vorbereitungshandlungen zur Hilfe bei Unglücksfällen anzusehen sind.

Eine betriebliche, versicherte Tätigkeit eines Feuerwehrmitglieds liegt nach § 105 Abs. 1 S.1 SBG VII dann vor, wenn die Mitnahme in einem Privatfahrzeug nach ausgelöstem Alarm zunächst dazu dient, hierdurch erst das Feuerwehrhaus zu erreichen, um dort  mit späterem Umstieg in den Feuerwehrwagen/in Löschzüge zum Brandort starten zu können.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1264673749.85&portal=Verein&d_start:int=0)

 

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