Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsrecht für Vereine ist in der Abgabenordnung geregelt. Danach können rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Es kann dabei nur der Gesamtverein anerkannt werden, nicht seine einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig sind.

In den vergangenen beiden Jahren war die sog. KiTa-Rechtsprechung in aller Munde. Begonnen hatte alles beim Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Dieses hatte ein Amtslöschungsverfahren gegen zwei als e. V. betriebene Kindertagesstätten in die Wege geleitet, weil es sich bei der angebotenen Kinderbetreuung entgegen der Satzung des Vereins nicht um Elterninitiativkindertagesstätten handele sondern vielmehr um entgeltliche Leistungen des Beteiligten, die dieser einer Vielzahl von Personen am Markt anbiete, womit er zugleich in Konkurrenz zu anderen wirtschaftlichen Anbietern trete.

Das Amtsgericht wertete dies als (ausschließliche) wirtschaftliche Tätigkeit, mithin den Verein als Wirtschaftlichen Verein, der als solcher nicht (mehr) im Vereinsregister eingetragen sein kann.

Nach einem Rechtsstreit, der schließlich vorm Bundesgerichtshof gelandet ist, hat dieser in seinem Urteil die Gemeinnützigkeit insofern gestärkt, als deren Vorhandensein zumindest Indizwirkung dafür habe, dass die Tätigkeit eines Vereins nicht auf einen Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.

Auch wenn diese Sichtweise in der Literatur nicht unumstritten ist, sorgt sie doch dafür, dass der Status der Gemeinnützigkeit gestärkt wird und nunmehr auch (zumindest tendenzielle) Auswirkungen darauf hat, ob eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit eines Vereins zu dessen Löschung aus dem Vereinsregister führt.

Vorteile:

  • Ertragsteuerfreiheit, d. h. keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (Ausnahme: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Umsatz > 45.000 € (ab 01.01.2021)).
  • Ggf. ermäßigter USt-Satz (= 7%) bei Erlösen des Zweckbetriebs.
  • Befreiung von Grund- und Erbschaftsteuer im satzungsmäßigen Bereich.
  • Befreiung von Lotteriesteuer sofern der Losgesamtpreis einen bestimmten Wert nicht übersteigt.
  • Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (= "Spendenquittungen").
  • Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags bis max.3.000 €/Jahr (Stand: 01.01.2021).
  • Inanspruchnahme der sog. Ehrenamtspauschale bis max. 840 €/Jahr (Stand: 01.01.2021).

Nachteile:

  • Keine Begrenzung/Auswahl der Mitglieder.
  • Begrenzte Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags.
  • Zeitnahe Mittelverwendung.
  • Keine primäre Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke.
  • Keine Begünstigung von Mitgliedern. 
  • Auflösungsbestimmung gem. Vorgaben der Finanzverwaltung.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

Zurück