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Wann liegt eine Sportliche Veranstaltung vor?

Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es den aktiven Sportlern ermöglichen sollen, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz dazu nicht vor.

Soweit ein Sportverband entsprechend den Satzungen/Statuten den einzelnen angeschlossenen Sportvereinen die ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung von einzelnen (Bundesliga-)Wettkämpfen ermöglicht, sind diese Tätigkeiten nicht auf die Organisation oder Durchführung konkreter sportlicher Veranstaltungen gerichtet.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkreten Organisationsmaßnahmen von den angeschlossenen Sportvereinen selbst erbracht werden, denen allein auch die Einnahmen aus den Wettkämpfen zustehen und die allein die finanziellen Risiken der Veranstaltung tragen. Diese Einschränkung der Zweckbetriebseigenschaft ist auch dann gegeben, wenn der Sportverband Sportler nicht entsendet, sondern die Vereine selbst die Spieler zu den jeweiligen Veranstaltungen abordnen.

Soweit ein gemeinnütziger Sportverein oder auch Sportverband der Förderung des bezahlten Sports mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient, entfällt eine (steuerbegünstigte) Zweckbetriebseigenschaft.

Dies gilt selbst dann, wenn neben der Förderung des unbezahlten Sports auch eine ausgeübte Förderung des bezahlten Sports durch einen Sportverein durchgeführt wird. Denn dies führt nicht zum Ausschluss der Steuerbegünstigung insgesamt, wenn nur ein Teilbereich der Aktivitäten des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig ist.

Der bezahlte Sport kann zudem dadurch gefördert werden, wenn es um Veranstaltungen geht, an denen auch bezahlte Sportler teilnehmen. D. h. Sportler, die für die Teilnahme an Wettkämpfen von ihrem Verein oder einem Dritten Vorteile erhalten, die über eine reine Aufwandsentschädigung hinausgehen.

Der Bundesfinanzhof schränkt mit dieser Entscheidung den Anwendungsbereich der Organisationsmaßnahmen und auch der Wettkampfdurchführung über gemeinnützige Sport-Dachverbände nicht unerheblich ein. Obwohl selbst von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wurde, dass Leistungen eines gemeinnützigen Dachverbands, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Mitgliedsvereins zugutekommen, als begünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen sind.

Verfahrensrechtlich stellte der Bundesfinanzhof im Rahmen dieser Entscheidung zum Bereich der Zweckbetriebseigenschaft auch noch fest, dass durch eine abweichende steuerliche Behandlung von Sachverhalten in früheren Veranlagungszeiträumen durch ein zuständiges Finanzamt kein schützenswertes Vertrauen eines Vereins/Verbands an die steuerliche Behandlung für künftige Veranlagungszeiträume begründen kann. Steuerverschärfende Neubeurteilungen verstoßen daher nicht gegen das verfassungsrechtlich abzuleitende Rückwirkungsverbot.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsbuchfuehrung-leicht-gemacht/wann-liegt-eine-sportliche-veranstaltung-vor)

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