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Tatsächliche Geschäftsführung

Tatsächliche Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Der Verein hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung diesen Erfordernissen entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Hat der Verein ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Verein die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Die Frist ist taggenau zu berechnen.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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