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Konkurrentenklage auch bei gemeinnütziger Organisation möglich

Der Fall:

Geklagt hatte ein gewerbliches Dienstleistungsunternehmen, welches sich durch die Steuerbegünstigung eines gemeinnützigen Mitbewerbers benachteiligt sah.

Die Begründung:

Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Nichtbesteuerung des Zweckbetriebs des gemeinnützigen Mitbewerbers einen steuerrechtlich neutralen Wettbewerb zu ihren Ungunsten verfälsche.

Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO setzt voraus, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (Nr. 1), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (Nr. 2) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Eine Tätigkeit dient nach der Rechtsprechung des BFH in ihrer Gesamtrichtung nur dann den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken, wenn durch die Förderung der in der Satzung der Körperschaft dienenden Zwecken zwar Einnahmen erzielt werden, sich das erhobene Entgelt aber an dem Prinzip der Kostendeckung orientiert.

Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht erfüllt, wenn ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege im Wesentlichen um des Erwerbs Willen anstatt zum Wohle der Allgemeinheit tätig wird.

Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranalgungszeiträumen (VZ) jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der Körperschaft übersteigen, und unternimmt diese keine Maßnahmen, sich nachhaltig am Prinzip der Kostendeckung zu orientieren, liegt darin ein gewichtiges Indiz dafür, dass kein steuerbefreiter Zweckbetrieb iSd. § 65 AO vorliegt.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler


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