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Einfache vs. Relative Mehrheit

Der Fall:

Bei den Vorstandswahlen hatte der Kläger lediglich die JA-Stimmen protokolliert, jedoch weder Gegenstimmen noch Enthaltungen. Das Registergericht lehnte eine Eintragung ab und wies darauf hin, dass bei 172 abgegebenen Stimmen für die Wahl jeweils 87 Ja-Stimmen erforderlich seien, sofern es keine Stimmenthaltungen gegeben habe, da nach den Bestimmungen der Satzung in § 7 Abs. 7 S. 3 eine einfache Mehrheit erforderlich sei. Der Verein wies sodann darauf hin, dass hier die Bedeutung des rechtlichen Begriffs der einfachen Mehrheit für die Vereinsmitglieder die der relativen Mehrheit sei und schlug vor, die Satzung ohne Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern.

Die Begründung:

In dem der Anmeldung beigefügten Protokoll ist u.a. festgehalten, dass Herr L. mit 79 Ja-Stimmen und Frau S. mit 74 Ja-Stimmen gewählt worden sind bei 172 stimmberechtigten Stimmen. Angaben zu Gegenstimmen oder Enthaltungen gibt es im Protokoll nicht.

Damit lässt sich nicht feststellen, ob diejenigen Mitglieder, die nicht mit "Ja" abgestimmt haben, sich der Wahl enthalten oder aber mit "Nein" abgestimmt haben. Da nicht auszuschließen ist, dass die verbleibende Mehrheit gegen die Kandidaten gestimmt hat, kann keiner der beiden angemeldeten Personen als gewählt angesehen werden.

Die einfache Mehrheit - wie in § 7 Abs. 7 S. 3 der Satzung festgelegt - erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag dann, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

Wenn anstelle der einfachen die sog. relative Mehrheit, also die Mehrheit aller abgegebenen Ja- und Neinstimmen, hätte maßgebend sein sollen, so hätte dies nach § 40 BGB einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung bedurft

Dass der Begriff "einfache Mehrheit" häufig missverstanden wird, kann daran nichts ändern. Eine nach der Satzung erforderliche einfache Mehrheit ist nicht als relative, sondern als absolute Mehrheit zu verstehen.

Auch das Vorbringen der Beschwerde, die Wahl sei von keinem der Mitglieder beanstandet worden und entspreche deren Interesse, kann das Wahlergebnis nicht verbindlich werden lassen.

Merke: Protokollieren Sie die Abstimmungsergebnisse en detail (nicht nur die Ja-Stimmen) und prüfen Sie Ihre Vereinssatzungen auf juristisch korrekte Regelungen (nicht den allgemeinen Sprachgebrauch).

(c) Steuerberatung Sandra Oechler


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