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Abgabepflicht zur KSK

LSG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14

Der Fall:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit den als gemeinnützig anerkannten Satzungszwecken Kultur und Entwicklungshilfe. Diese Satzungszwecke werden durch Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z. B. Konzerte) mit anschließender Überlassung des erzielten Gewinns an ebenfalls gemeinnützige Organisationen im Bereich Entwicklungshilfe umgesetzt. In diesem Sinne wird jährlich ein 3-tägiges-Open-Air-Festival durchgeführt, bei dem etwa zehn Künstler auftreten.

Die Begründung:

Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. § 24 Abs. 2 KSVG bleibt unberührt, der die nur gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten betrifft. Es handelt sich nach herrschender Meinung bei letzterer Regelung um eine Generalklausel.

Dabei ist der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen. Maßgeblich ist, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde im Sinne des § 10 SGB X handelt. Somit kann zweifelsfrei ein eingetragener, auch gemeinnütziger Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier wohl das Rechtsgebilde vor der Eintragung als Verein, ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Auch ist die Veranstaltung darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Eine Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Abgabepflichtige Unternehmer im Sinne des KSVG sind weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben, die einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke dient. Hierfür ist regelmäßig die Durchführung von mindestens zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr erforderlich. Eine Nachhaltigkeit ist somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Veranstaltungen, die nur einmal im Jahr durchgeführt werden, nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Zwar ist die Häufigkeit der Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Jedoch wird eine Nachhaltigkeit bei einer Veranstaltung, die - wenn auch regelmäßig - nur einmal im Jahr durchgeführt wird, nur dann angenommen, wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden 

LSG München, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14

Neuregelung seit 01.01.2015: Nicht kommerzielle Veranstalter wie z. B. (Hobby-)Musik- oder Karnevalsvereine fallen nur dann unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern durchgeführt und (!) in diesem Zusammenhang mehr als 450 €/Jahr als Gesamtentgelte gezahlt werden. Lesen Sie hier das zugehörige Infoblatt der KSK.

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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