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Arbeitnehmereigenschaft

Nicht nur bzgl. des aktuellen Themas Mindestlohn sondern auch bei der Frage nach der Sozialversicherung ist bei einem Übungsleiterverhältnis zuvor zu klären, ob der Übungsleiter selbständig für den Verein tätig wird und damit für sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen selbst verantwortlich wäre. Oder ob der Übungsleiter nicht-selbständig tätig wird, das heißt seine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und der Verein damit Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Frage in einem Urteil vom 30.07.2014 mit folgendem Leitsatz beantwortet:

„Übungsleiter, die nicht ehrenamtlich, sondern gegen eine vertraglich geregelte Vergütung tätig werden, sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn die zu trainierenden Mannschaften und die Trainingszeiten bzw. Hallenbelegungszeiten vom Verein festgelegt werden, sie somit in die Organisationsstruktur des Sportvereins eingebunden sind.“

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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