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GEMA-Pflicht bei öffentlichem TV

Der Fall:

Vor dem Europäischen Gerichtshof war die Frage zu entscheiden, ob die Ausstrahlungen von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten in einem Rehazentrum GEMA-Pflicht auslöst.

Die Begründung:

Eine solche Übertragung ist dann GEMA-pflichtig, wenn es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Diese wiederum liegt vor, wenn sich die Wiedergabe an einen großen, nicht zahlenmäßig bestimmbaren Personenkreis richtet, d. h. eine Wiedergabe im Rahmen einer (kleinen) privaten, in sich abgeschlossenen Privatgruppe erfüllt vorliegende Voraussetzung für eine GEMA-Pflicht nicht.

Ferner muss die Wiedergabe den Erwerbszwecken des Betreibers dienen, was dann bejaht werden muss, wenn durch diese TV-Ausstrahlungen eine zusätzliche Dienstleistung angeboten wird, durch die sich die Attraktivität und Frequentierung der Einrichtung erhöht.

Vorliegend waren alle Voraussetzungen für eine GEMA-Pflicht erfüllt.

Diese Konstellation lässt sich auch auf den Empfangsbereich eines Vereins oder einer Sporthalle übertragen. Sofern hier von einer „öffentlichen Wiedergabe“ gesprochen werden muss, die (indirekt) Erwerbszwecken des Vereins dient, fallen insofern GEMA-Gebühren an.

EuGH, Urteil vom 31.05.2016, Az. C‑117/15

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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