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Haftung trotz Übertragung des Amts

Die Klägerin, war ab der Vereinsgründung Erste Vorsitzende. Schatzmeister war Herr B, dem die Klägerin die uneingeschränkte Vollmacht erteilte, die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen. In den folgenden Jahren verwendete der Verein einen Großteil der Spendeneinnahmen für satzungsfremde Zwecke. Das Finanzamt entzog die Gemeinnützigkeit und erließ für drei Jahre Bescheide über Körperschaftsteuer (inkl. Soli) und Umsatzsteuer. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erging gegen die Vorsitzende ein Haftungsbescheid. Dagegen klagte sie mit dem Argument, die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei ihr nicht anzulasten, sondern dem Schatzmeister.

Das Finanzgericht Saarbrücken urteilte hierzu wie folgt:

Die Klägerin war als 1. Vorsitzende des Vereins dessen Vorstand und damit die gesetzliche Vertreterin (§ 26 Abs. 1 BGB). Sie hatte als solche gemäß dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Dazu gehörte insbesondere die Pflicht, fortlaufend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch vorliegen. Dies gilt vor allem für das Merkmal der Selbstlosigkeit. Denn diese ist nicht gegeben, wenn die Mittel des Vereins nicht für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden bzw. wenn das Verhältnis der Ausgaben für Verwaltung und Werbung im Einzelfall unangemessen hoch sind. Damit einher geht die Pflicht, das für die Besteuerung des Vereins zuständige Finanzamt zeitnah über solche Umstände in Kenntnis zu setzen, welche die Aberkennung der Gemeinnützigkeit rechtfertigen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass Herr B von ihr eine Generalvollmacht erhalten hatte und sich als faktischer Vorsitzender gerierte, bis sie ihr Amt als Vorsitzende niederlegte. Denn die Verantwortung der Klägerin knüpft gleichwohl an ihre Stellung als 1. Vorsitzende an. Sie konnte sich der aus der formalen Stellung als Vereinsvorsitzende folgenden Pflichtenbindung nicht durch die Überlassung der Geschäftsführung unter Erteilung einer umfassenden Vollmacht entziehen. 

Wäre sie nicht in der Lage gewesen, sich innerhalb des Vereins durchzusetzen und ihrer Rechtsstellung gemäß zu handeln, so hätte sie als Vereinsvorsitzende bereits früher zurücktreten müssen und hätte nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken dürfen, als sorge sie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte. Diese Grundsätze, die der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung für GmbH-Geschäftsführer entwickelt hat, gelten ohne Weiteres auch für gesetzliche Vertretungsorgane von Vereinen.

Die Klägerin handelte grob fahrlässig, weil sie die Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen und ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Die Klägerin hat außer Acht gelassen, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen, und die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht angestellt.
 
(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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