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Kein Übungsleiterfreibetrag für Turnierrichter

Der Fall:

Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind.

Die Begründung:

Für die Turnierrichtertätigkeit kann keine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden. Die Tätigkeit eines Turnier- oder Wertungsrichters ist in § 3 Nr. 26 EStG nicht genannt. Sie ist den dort genannten Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher auch nicht vergleichbar.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zu den begünstigten Tätigkeiten die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen; gleichgestellt ist dem die Leitung von Übungen, in denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben. Gemeinsamer Nenner der im Gesetz genannten Tätigkeit ist die pädagogische Ausrichtung. Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Als vergleichbar ist die Tätigkeit als Prüfer in den die Ausbildung abschließenden Examina anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Prüfer zwar in solchen Fällen nicht als Ausbildungsleiter tätig, er übt aber eine vergleichbare Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG aus. Denn zur Ausbildung gehört die Kontrolle der erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Einrichtung von Prüfungen und die damit eröffneten Möglichkeiten beruflichen Fortkommens geben häufig erst den Ausschlag für das Eingehen einer Berufsausbildung

Anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Turnierrichtertätigkeit betrifft nicht eine Prüfung, die den Abschluss einer Ausbildung darstellen würde. Selbst wenn den Wertungen eines solchen Schiedsrichters ein gewisser pädagogischer Wert innewohnen sollte, ist die punktuelle Abgabe solcher Hinweise außerhalb einer geregelten Ausbildung keine systematische Vermittlung von Kenntnissen in dem nach der Rechtsprechung des BFH erforderlichen organisatorischen und institutionellen Rahmen.

FG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2015, Az. 5 K 1723/12

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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