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Keine Gemeinnützigkeit, wenn nur Männer aufgenommen werden

Der Fall:

Zu klären ist die Frage, ob eine Freimaurerloge als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn diese nur Männer als Mitglieder zulässt.

Die Begründung:

Die Klägerin verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO.

Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur sehr klein sein kann.

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2015, Az. 6 K 2138/14 K

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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