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Öffentliche Ausschreibung für zuschussfinanzierte Organisationen

Der Fall:

Streitig ist die Frage, ob eine Behindertenwerkstatt (gGmbH) bei der Beauftragung von Fahrdienstleistungen das öffentliche Vergaberecht zu berücksichtigen hat.

Die Behindertenwerkstatt forderte verschiedene von ihr ausgewählte Bieter zur Abgabe eines schriftlichen Angebots für Beförderungsdienstleistungen auf, wobei sie darauf hinwies, eine öffentliche Ausschreibung sei nicht erforderlich. Neben dem Preis sollten weitere in der Leistungsbeschreibung angegebene Qualitätskriterien von Bedeutung sein. Eine Bewertungsmatrix mit einer konkreten Gewichtung der einzelnen Kriterien gab es nicht. Mit formlosen Schreiben teilte die Behindertenwerkstatt dem Kläger mit, sich nach sorgfältiger Nutzwertanalyse für ein anderes Angebot entschieden zu haben.

Hiergegen richtet sich die eingereichte Klage mit der Begründung, bei der Behindertenwerkstatt handele es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, weshalb die Vergabe EU-weit hätte ausgeschrieben und ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen. Das Verfahren sei intransparent und willkürlich durchgeführt worden.

Die Begründung:

In vorliegendem Fall wurde die Klage abgewiesen und zugunsten der Behindertenwerkstatt entschieden.

ABER: Die Klage wurde nur deshalb abgewiesen, weil die Behindertenwerkstatt kein öffentlicher Auftraggeber iSd. § 99 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) sei. Die Behindertenwerkstatt wäre einem solchen aber dann gleichgestellt, wenn sie überwiegend zuschussfinanziert, d. h. mehr als 50% ihrer Einkünfte aus Zuschüssen der öffentlichen Hand erhält.

Gemeinnützigen Organisationen, die regelmäßig bzw. überwiegend Zuschüsse der „Staatskasse“ erhalten, sollten dies bei Vergabe von Aufträgen unbedingt im Hinterkopf behalten!

OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2016, Az. 13 Vergabe 6/16

(c) Steuerberatung Sandra Oechler

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